22                       Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

bindenden  Inhalt  zu  geben,  nach  allen  Richtungen  hin  die
eigene  Rechtsordnung  zu  bestimmen.  Schrankenlos  ist  die
souveräne  Gewalt  nur  in  dem  Sinne,  daß  keine  andere  Macht
sie  rechtlich  an  der  Änderung  der  eigenen  Rechtsordnung  verhindern
  kann“  (Jellinek)  1).

       Im  modernen  Bundesstaate  (vgl.  §  9)  bestehen  mehrere
Staatsgewalten  nebeneinander.  Hält  man  an  dem  älteren
Begriffe  der  Souveränität  fest,  in  dem  die  Elemente  der  Unbeschränktheit
  und  Unbeschränkbarkeit  liegen,  so  können  entweder
  nur  die  Einzelstaaten  oder  nur  der  Bundesstaat  souverän
  sein.  Erachtet  man  die  Souveränität  im  älteren  Sinne
als  wesentlichen  Bestandteil  des  Staatsbegriffes  und  die  Einzelstaaten
  als  Staaten,  so  muß  man  die  Souveränität  des  Bundesstaates
  leugnen.  Dies  hat  Seydel  getan.  Oder  man  sieht
nur  den  Bundesstaat  als  souverän  an;  dann  können  die  Einzelstaaten
  nur  noch  als  Provinzen  oder  Kommunalverbände  gelten.
  So  insbesondere  Treitschke,  während  nach  Zorn  von
einer  Souveränität  der  Einzelstaaten  in  dem  Sinne,  wie  ihnen
solche  zur  Zeit  des  Deutschen  Bundes  zustand,  nicht  die  Rede
sein  könne.  Dies  steht  aber  mit  den  tatsächlichen,  öffentlichrechtlichen
  Verhältnissen,  insbesondere  im  Deutschen  Reiche,
in  Widerspruch.  Preußen,  Bayern,  Sachsen  unterscheiden  sich
von  Gemeinden  und  Provinzen  wesentlich,  während  sie  mit
dem  Reiche  wesensgleich  sind;  das  Staatsleben  der  Gliedstaaten
  ist  die  Voraussetzung  für  das  Staatsleben  des  Reiches.
Es  bleibt  demnach  kein  anderer  Ausweg  als  zu  erklären,  daß
die  Souveränität  im  älteren  Sinne  kein  wesentlicher  Bestandteil
  des  Staatsbegriffes  ist;  danach  wäre  das  Reich  allein
souverän,  die  Einzelstaaten  sind  Staaten,  aber  nicht  souverän.
Dieser  Auffassung  neigt  sich  die  Wissenschaft  immer  mehr  zu;
sie  kann  als  die  heute  schon  herrschende  bezeichnet  werden.

 

       1)  Eine  Schrift  von  Krabbe,  Die  Lehre  der    Rechtssouveränität  1906,
versucht  einen  geistreichen  Gegensatz  zur  Staats  souveränität  durchzuführen.