                                           Die  Staatsgewalt.                                      23

       Wenn  man  endlich  die  völkerrechtliche  Souveränität,  d.  h.
die  Unabhängigkeit  des  Staates  von  der  Herrschaft  anderer
Gemeinwesen  unterscheidet  von  der  staatsrechtlichen  oder  sogenannten
  inneren  Souveränität,  die  die  unbedingte  Überordnung
  des  Staates  über  alle  auf  seinem  Gebiete  befindlichen
  Personen  und  Körperschaften  bedeutet,  so  liegt  hierin
keineswegs  eine  Spaltung  des  Souveränitätsbegriffes;  es
sind  vielmehr  nur  zwei  Erscheinungsformen  derselben  Souveränität
  vorhanden.  Von  einer  geteilten,  einer  Halbsouveränität
  zu  sprechen,  wie  dies  oft  geschieht,  ist  aber  ein  logischer
  Widerspruch  in  sich.

     II.  Kann  darüber  auch  kein  Zweifel  bestehen,  daß  Gegenstand
  der  Staatsgewalt  die  Untertanen  und  (wie  wir  sehen
werden,  nur  mittelbar)  das  Land  ist,  so  ist  die  Frage,  wer
Subjekt  der  Staatsgewalt  ist,  keineswegs  unbestritten.  Die
patrimoniale  und  absolutistische  Auffassung  am  Ende  des  18.
und  am  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  sieht  in  dem  Herrscher
das  Subjekt  der  Staatsgewalt.  Der  Staat  gilt  dieser  Theorie
mur  als  Gegenstand  der  Beherrschung.  Staatswille  ist  Herrscherwille.
  Von  einer  scheinbar  realistisch-materialistischen  Grundauffassung
  aus  hat  der  keineswegs  absolutistisch  gerichtete  Max
von  Seydel  dieser  halb  vergessenen  Lehre  neue  Kraft  zugeführt.
  Ihm  folgt  auch  Bornhak.  Den  Staat  als  solchen
könne  man  nicht  wahrnehmen.  Das  sichtbar  Wirksame  in  der
Leitung  des  Staates  sei  der  Monarch.  Er  sei  der  Mittelpunkt
des  zentralistisch  beherrschten  Gemeinwesens.  Danach  wird
das  Wort  Ludwigs  XIV.:  L'état  c'est  moi  auch  für  staatsrechtlich
  zutreffend  gehalten.  Allem  dem  ist  nicht  zuzustimmen.
Wäre  der  Herrscher  mit  dem  Staate  identisch,  so  müßte  dieser
untergehen,  sobald  der  Herrscher  stirbt,  was  natürlich  nicht  der
Fall  ist.  Nimmt  man  aber  die  Summe  der  hintereinanderfolgenden
  Herrscher,  die  Institution  der  Monarchie  als  Subjekt
  des  Staates  an,  so  verflüchtigt  sich  die  von  von  Seydel