24                              Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

vorausgesetzte  realistische  Betrachtung  vollkommen.  Es  bleibt
dann  nur  eine  abstrakte  Vorstellung,  die  mit  dem  konkreten
persönlichen  Träger  der  Staatsgewalt  nichts  zu  tun  hat.  Anzunehmen
  ist  vielmehr  dies:  Subjekt  der  Staatsgewalt  ist  der
Staat  selbst,  das  unter  einer  höchsten  Gewalt  rechtlich  zur  Einheit
  gefaßte  seßhafte  Volk.  Nur  diese  Lehre  vermag  übrigens
absolutistische  Tendenzen  abzuwehren.

      III.  Träger  der  Staatsgewalt  ist  eine  einzelne  physische
Person  oder  eine  Mehrheit  solcher,  denen  die  Staatsgewalt
als  eigenes  Recht  zusteht,  in  deren  Hand  sich  die  Staatsgewalt
verkörpert.  Die  Frage  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  ist
von  der  Trägerschaft  verschieden.  Während  das  Subjekt  der
Staatsgewalt,  nämlich  der  Staat  selbst,  immer  bestehen  bleibt,
wechselt  der  Träger  der  Staatsgewalt.  Als  solcher  ist  anzusehen
  in  der  Monarchie  regelmäßig  der  Monarch;  so  seit  dem
Wiener  Kongreß  in  den  Einzelstaaten  Deutschlands,  in  Preußen
mindestens  schon  seit  dem  Allgemeinen  Landrecht.  In  England
  ist  Träger  der  Staatsgewalt  der  König  und  die  Volksvertretung;
  in  Belgien  ist  Träger  der  Staatsgewalt  das  Volk.
In  der  Demokratie  gilt  als  Träger  regelmäßig  das  Volk,  d.  h.
die  Summe  der  politisch,  insbesondere  zu  Wahlen,  Berechtigten.
Das  Staatsoberhaupt  ist  hier  nicht  Träger  (s.  IV).  In  den
deutschen  Hansastädten  ist  Träger  der  Staatsgewalt  Senat  und
Bürgerschaft.  Von  den  aristokratischen  Republiken  ist  Venedig
das  beste  Beispiel.  Hier  war  eine  herrschende  Klasse  Trägerin
der  Staatsgewalt.

        IV.  Die  Verbandseinheit  des  Staates  bedarf  der  Personen,
  die  zur  Ausübung  der  Herrschaftsgewalt  berufen  werden,
deren  Wille  Staatswille  ist.  Man  spricht  hier  hergebrachtermaßen
  von  Organen.  Es  ist  dies  ein  nach  verschiedenen  Richtungen
  hin  Mißverständnisse  erzeugender,  außerdem  die  Lehre
vom  Staat  als  Organismus  scheinbar  stützender  Ausdruck,  an
dessen  Stelle  m.  E.  „Leiter  des  Staats“  angewandt  werden