26                           Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

                     §  6.  Unteilbarkeit  und  Funktionen
der  Staatsgewalt.  Die  Lehre  von  der  Gewaltenteilung.

       I.  Man  unterscheidet  heute  drei  Hauptfunktionen  der
Staatsgewalt:  a)  Die  Gesetzgebung  oder  Legislative.  Der
Staat  stellt  allgemeine  Normen  und  abstrakte  für  alle  geltenden
Rechtsvorschriften  auf.  b)  Die  Rechtspflege  oder  Justiz.  Der
Staat  hält  die  Rechtsordnung  aufrecht,  d.  h.  er  ahndet  die
Rechtsverletzung  und  gewährt  den  Rechtsschutz.  c)  Die  Verwaltung
  oder  Exekutive.  Der  Staat  trifft  zur  Verwirklichung
seiner  Zwecke  unter  der  Rechtsordnung  die  für  das  Gemeinwohl
  zweckmäßigen  Anordnungen  außerhalb  Gesetzgebung  und
Justiz  in  konkreten  und  individuellen  Angelegenheiten.  Im
älteren  deutschen  Staatsrecht  kannte  man  nur  den  Gegensatz
zwischen  Regierung  und  Verfassung;  man  verstand  unter  jener
alle  drei  staatlichen  Funktionen,  nämlich  Gesetzgebung,  Rechtsprechung
  und  Verwaltung.  Heute  wird  durchgängig  nur  die
letztere  Unterscheidung  angenommen.  Den  Schöpfern  der
preußischen  Verfassungsurkunde  war  das  Schalten  mit  diesen
drei  Funktionen  geläufig.  Nach  Art.  62  der  Verf.-Urk.  wird
die  gesetzgebende  Gewalt  durch  den  König  und  zwei
Kammern  ausgeübt;  nach  Art.  86  wird  die  richterliche
Gewalt  im  Namen  des  Königs  durch  unabhängige,  keiner
anderen  Autorität  als  der  des  Gesetzes  unterworfene  Gerichte
  ausgeübt,  und  endlich  steht  nach  Art.  45  dem  Könige
die  vollziehende  Gewalt  zu.

      II.  Die  Staatsgewalt  ist  aber  eine  einzige,  einheitliche,  unteilbare.
  Dies  schließt  jedoch  weder  die  Scheidung  der  staatlichen
  Tätigkeit  in  die  drei  Funktionen  aus,  noch  eine  mindestens
  begriffliche  Teilung  der  Gewalten.  Eine  hierauf
fußende  Lehre  hat  Montesquieu  begründet.  Danach  erscheinen
Gesetzgebung,  Justiz  und  Verwaltung  als  durchaus  selbständig
und  untereinander  vollständig  gleichberechtigt.  Jeder  freie