       Unteilbarkeit  u.  Funktionen  der  Staatsgewalt.                     27

Staat  muß  jede  einzelne  Funktion  einer  anderen  Person  oder
einer  anderen  Körperschaft  übertragen:  Die  Gesetzgebung  sei
Sache  des  Volkes,  die  Gerichtsbarkeit  die  unabhängiger  Gerichte,
  während  die  Verwaltung  dem  Monarchen  verbleiben
soll.  Eine  séparation  des  pouvoirs  ist  notwendig,  eine  Vereinigung
  der  Gewalten  in  einer  Hand  bedeutet  Absolutismus
und  Willkür.

       Eine  Kritik  dieser  Lehre  von  der  Teilung  der  Gewalten
muß  bei  der  Tatsache  einsetzen,  daß  Montesquien  sie  aus  England
  übernommen  haben  wollte,  sie  aber  dort  niemals  verwirklicht
  worden  ist.  Tut  dies  der  weltgeschichtlichen  Bedeutung
dieser  Lehre  auch  keinen  Abbruch,  so  fehlt  ihr  dennoch  der  Beweis
  praktischer  Durchführbarkeit  und  Bewährung.  Ihre  praktische
  Anwendung  in  den  Staaten  Europas  ist  auch  nirgends
bis  in  die  letzten  Folgerungen  Tatsache  geworden.  In  der
preußischen  Verfassungsurkunde  haben  zwar  die  eben  angeführten
  Artikel  62,  86,  45  gezeigt,  daß  man  hier  diese  Lehre
berüicksichtigte;  jedoch  ist  nur  eine  Verteilung  der  staatlichen
Befugnisse  unter  verschiedene  staatliche  Leiter  (Organe)  damit
  ausgesprochen.  Sodann  ist  der  Gesetzgeber  in  Wirklichkeit
nicht  das  Volk:  der  Volksvertretung  ist,  insbesondere  in  Deutschland,
  die  Rolle  in  der  Gesetzgebungsarbeit  zugewiesen,  daß
ihre  Mitwirkung  eine  notwendige  Voraussetzung  für  die  Schaffung
  von  Gesetzen  ist;  die  Sanktion  erteilt  aber  im  Reich  der
Bundesrat,  in  den  deutschen  monarchischen  Einzelstaaten  der
Monarch,  insbesondere  in  Preußen.  Er  ist  daher  der  eigentliche
  Geber  des  Gesetzes.  Ferner  ergibt  sich,  daß  die  drei  „Gewalten“
  nicht  selbständige,  sondern  auf  ein  Ineinandergreifen
und  Miteinanderschaffen  angewiesen  sind.  Sie  sind  auch  nicht
gleichberechtigt,  denn  die  Gesetzgebung  steht  über  der  Rechtsprechung
  und  der  Verwaltung.  Endlich  würde  die  schroffe
Durchführung  der  Lehre  von  der  Teilung  der  Gewalten  die
Einheit  des  Staates  vernichten.