28                 Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

   §  7.  Begriff  der  Gesellschaft.  Ihr  Verhältnis  zum
                                            Staate 1).

     Der  Begriff  der  Gesellschaft  ist  für  das  Staatsrecht  einmal
  zur  Feststellung  der  Gegensätzlichkeit  zum  Begriffe  des
Staates  notwendig.  Unzählige  Male  spricht  man  im  Leben  von
„Staat  und  Gesellschaft“;  man  sagt,  die  „Gesellschaft“  verlangt
  dies  oder  jenes,  sie  gebietet  dieses  oder  ein  anderes  Verhalten.
  Von  Gesellschaftsmoral,  von  Ideen  und  Auffassungen
der  Gesellschaft  ist  oft  die  Rede.  Wie  ist  nun  dieser  in  allen
Farben  schillernde  Begriff  zu  fassen?  Man  versteht  unter  Gesellschaft
  die  Summe  aller  Formen  des  Gemeinschaftslebens;
  welcher  Art  und  Ausdehnung,  welchen  Inhalts  und
welcher  Tendenz  sie  auch  sein  mögen.  Ein  Gemeinschaftstrieb
führt  die  Menschen  zu  mehr  oder  minder  lose  oder  fest  gefügten
Kreisen,  Gruppen,  Gebilden.  Diese  beruhen  entweder  auf
Übereinstimmungen  physischer  Art  (Abstammung),  oder  auf
solchen  intellektueller,  psychischer,  beruflicher  Natur,  auf  Gemeinsamkeiten
  der  wirtschaftlichen  Stufe,  der  Bildung  und
Weltanschauung,  der  Religion  usw.  Der  Prozeß,  der  vor  sich
geht,  ist  der  der  Vergesellschaftung.  Seine  bewegende  Kraft
ist  die  soziale  Bindekraft,  sein  Ergebnis  die  menschliche  Gesellschaft.
  In  dieser  sind  enthalten  Verbindungen  zufälliger  und
vorübergehender  Art  zu  geselligem  und  geistigem  Verkehr,
ferner  solche,  die  geschaffen  sind  zur  Pflege  gemeinsamer  Beziehungen
  hinsichtlich  der  Welt=  und  Lebensanschauung,  sittlicher
  und  ästhetischer  Bildung,  nicht  minder  die  verschiedenen
Gesellschaftsformen  des  bürgerlichen  und  des  Handelsrechts,
sowie  die  Berufsgenossenschaften,  z.  B.  Gewerkvereine,  Han=      1)

  Bgl.  Stier=Somlo,  Deutsche  Sozialgesetzgebung.  Geschichtliche
Grundlagen  und  Krankenversicherungsrecht  1906,  die  einleitenden  Ausführungen
  über  den  Begriff  der  Gesellschaft  sowie  Literatur  desselben,  ferner
Spann,  Untersuchungen  über  den  Gesellschaftsbegriff,  Zeitschr.  f.  d.  gesamten
  Staatswiss.  Bd.  59  S.  573,  Bd.  60  S.  462;  Franz  Eulenburg,
Gesellschaft  u.  Natur,  Arch.  f.  Sozialwissenschaft  und  Sozialpolitik  1905  S.  519.

 