     Begriff  der  Gesellschaft.  Ihr  Verhältnis  zum  Staate.        29

delskammern,  Innungen,  kurz  Korporationen  in  jeder  Gestalt.
  Diese  Gesellschaftsformen  bilden  sich  frei  und  naturwüchsig.
  Sie  sind  der  allerverschiedensten  Art,  gelegentliche
und  ephemere,  oder  auch  auf  der  Zufälligkeit  von  Geburt,
Stand  oder  Beruf  gegründet;  nicht  minder  können  sie  eine
rechtliche  Organisation  erhalten.  Wie  sie  aber  auch  beschaffen
sein  mögen,  ob  organisiert  oder  nicht  organisiert,  rechtlich  oder
tatsächlich  gefestigt,  stets  heben  sie  sich  ab  von  dem  Staate  als
der  höchsten  Verbandseinheit  auf  einem  Gebiete.  Selbst  dort,
wo  die  Macht  einzelner  Gesellschaftsformen,  wie  die  der  Kirche,
Genossenschaften,  Vereine  rechtlich  gewährleistet  ist,  sind  sie
stets  nur  mit  abgeleiteter,  niemals  mit  ursprünglicher  Gewalt
wie  der  Staat  versehen.

       Sodann  ist  der  Begriff  der  Gesellschaft  für  das  Staatsrecht
  von  Erheblichkeit,  wenn  man  erwägt,  daß  er  selbst  auch
am  letzten  Ende  nur  eine  Form  der  Vergesellschaftung  darstellt,
  daß  er  aber  auf  die  innerhalb  seines  Gebietes  vorhandenen
  Gesellschaftsgruppen,  schon  im  Interesse  seiner
Selbsterhaltung,  seines  eigenen  Bestandes,  Einwirkungen  ausüben
  muß.  Alle  Gesellschaftsformen,  die  ihre  örtlichen  Grenzen
innerhalb  des  einzelnen  Staates  haben,  finden  in  dessen  Rechtsordnung
  ihre  Schranke.  Es  lehrt  die  Erfahrung,  daß  es  Gesellschaftsformen
  gibt  über  den  Einzelstaat  hinaus,  wie  z.  B.  den
internationalen  Verband  des  roten  Kreuzes  zur  Krankenpflege
besonders  im  Kriegsfalle,  die  Berner  Konvention  zum  Schutze
des  Urheberrechts,  den  internationalen  Verein  für  gesetzlichen
Arbeiterschutz.  Im  Gegensatze  zu  diesen  stehen  die  innerstaatlichen
  Gesellschaften  in  einem  bestimmten  Verhältnisse  zum
Staate,  sei  es  tatsächlicher,  sei  es  rechtlicher  Art.  Die  Gegenüberstellung
  von  „Staat  und  Gesellschaft“  hat  deshalb  einen
guten  Sinn,  weil  sie  auf  das  Verhältnis  der  innerhalb  eines
konkreten  Staatswesens  vorhandenen  menschlichen  Verbände
und  Lebenskreise  zum  Staatswesen  verweist