30                               Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

      Damit  hängt  zusammen,  daß  die  gesellschaftlichen  Verbände
  nach  Maßgabe  der  ihnen  innewohnenden  Kräfte  dem
Staate  gegenüber  ihre  zwingende  Macht  bewähren.  Ihre  Vorstellungen
  und  Willensäußerungen  bestimmen  in  weitgehendem
  Maße  die  staatliche  Rechtsordnung.  Umgekehrt  ist  aber
die  Betätigung  des  Staates  für  die  innerstaatlichen  Gesellschaften,
  sein  Verhältnis  zu  diesen  von  größter  Tragweite.  Sie
haben  einen  bestimmten  Zweck,  eine  feste  Aufgabe,  gewisse
Tendenzen  und  Bestrebungen.  Verschieden  bei  den  einzelnen
Gesellschaftsgruppen  ist  deshalb  ihr  gegenseitiges  Interesse  ein
durchaus  voneinander  abweichendes.  Es  leben  infolgedessen
die  verschiedenen  Gesellschaftsformen  auch  innerhalb  des  Staates
  in  einem  durch  die  Natur  der  Dinge  gebotenen  Kampfe.
Jede  Gruppe  ist  auf  Betätigung  angewiesen,  ihr  Ziel  ist  Einfluß,
  Herrschaft.  Des  Staates  Aufgabe  aber  ist  es,  all  die
Dissonanzen  dieser  gesellschaftlichen  Mächte  in  eine  Harmonie
aufzulösen,  zwischen  den  Interessengruppen  einen  Ausgleich
zu  finden,  nicht  einer  bestimmten  Klasse,  einer  wirtschaftlichen
Gruppe  oder  gar  einem  Geburtsstande  die  Vorherrschaft  oder
das  Übergewicht  zu  ermöglichen.  Dieser  idealen  Forderung
entspricht  freilich  die  Wirklichkeit  nirgends.  Ihr  nahe  zu  kommen
  ist  schon  verdienstlich,  da  die  Leitung  des  Staates  nicht
interesselosen  abstrakten  blutlosen  Schemen  anvertraut  ist,
sondern  in  der  Regel  tatkräftigen  Menschen,  die  ihrerseits  einer
bestimmten  Klasse  der  Gesellschaft  angehören  und  durch  eine
bestimmte  Bildung,  Weltanschauung,  persönliche  und  geschichtliche
  Momente,  durch  ihre  ganze  Umwelt  —  wie  alles  Menschliche
  —  beeinflußt  werden.

                                            §  8.  Nation.

Vom  Staatsvolk  ist  zu  unterscheiden  das  Volk  im  natürlichen
  Sinne,  die  Nation,  früher  nur  als  die  volkliche,  ethnische
Einheit  aufgefaßt.  Der  ursprüngliche  Begriff  der  Nation  weist