34                                     Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

der  Volksstamm  im  genealogischen  und  ethnographischen  Sinne,
aber  auch  nicht,  wie  behauptet  wurde,  im  geographischen  und
räumlichen  Sinne,  d.  h.  nicht  die  Summe  der  auf  einem  Gebiete
  von  der  Eigenschaft  als  Staatsbürger  umschlossenen  Personen.
  Diese  bilden  vielmehr  das  Staatsvolk  im  juristischen
Sinne.  Z.  B.  stellen  in  Preußen  die  Deutschen,  Wenden,
Polen,  Dänen  usw.  verschiedene  Nationalitäten  dar,  aber  alle
zusammen  bilden  das  preußische  Staatsvolk.  In  der  Schweiz
stehen  die  deutsche,  französische  und  italienische  Nationalität
beieinander  und  bilden  zusammen  das  schweizerische  Volk;  in
Osterreich-Ungarn  sind  die  Deutschen,  Ungarn,  Tschechen,
Polen,  Slaven,  Italiener,  Rumänen  usw.  verschiedene  Nationalitäten;
  sie  bilden  aber  zusammengenommen  das  österreichisch-ungarische
  Staatsvolk.

    Verschieden  von  der  Nation  ist  das  sogenannte  Nationalitätsprinzip,
  d.  h.  die  Frage  der  Forderung  der  nationalen  Einheit
  (Schollenberger,  Politik  1903  S.  173  ff.).  Es  ist  das  im
Grunde  die  Frage  nach  dem  Verhältnis  zwischen  Nationalität
und  Staat.  Dieser  hat  überall  das  Bestreben,  die  verschiedenartigsten
  Nationen  innerhalb  seines  Bereiches  zu  einer  Einheit
zusammenzuschweißen.  Umgekehrt  haben  die  Nationalitäten
das  Bestreben,  sich  zu  einem  ausschlaggebenden  Staate  zu  vereinigen.
  Z.  B.  sind  die  Panflaven  bestrebt,  die  ganze  slavische
Nation  und  Rasse  in  einem  Staate  oder  einem  Staatenbunde
zu  vereinigen.  Die  österreichischen  Deutschen  streben,  mit  dem
deutschen  Volke  eine  Einheit  zu  bilden.  Aber  es  gibt  keinen
Rechtssatz,  der  da  lautet:  Jeder  Volksstamm  hat  das  Recht,
für  sich  einen  Staat  zu  bilden.  „Einen  Staat  bildet,  wer  die
Kraft  dazu  hat“ 1).  Der  Verwirklichung  solcher  Wünsche  der
Vereinigung  von  Nationalitäten  in  je  einem  Staat  stehen
auch  in  der  praktischen  Politik  unüberwindliche  Schwierigkeiten
  gegenüber.

     1)  M.  v.  Seydel  Vorträge  aus  dem  allgemeinen  Staatsrecht  1903  S.  8.

 