                   Einheitsstaat  und  Staatenverbindungen.                              35

       §  9.  Einheitsstaat  und  Staatenverbindungen.

    1.  Ein  Einheitsstaat  liegt  vor,  wenn  das  Volk  eine
Rechtseinheit,  Machteinheit  und  Willenseinheit  bildet,  mit
einer  einheitlichen  Verfassung  und  Verwaltung  und  einer  einheitlichen
  Staatsgewalt.

    2.  Staatenverbindungen  im  weiteren  Sinne  sind
alle,  auf  einem  Rechtsgrunde  beruhenden,  auf  die  Dauer  berechneten
  Beziehungen  von  Staaten.  Hierzu  gehören:  a)  die
rein  völkerrechtlichen  Verträge  z.  B.  über  Rechtspflege  und
Verwaltung,  etwa  der  Weltpostverein,  b)  die  Allianzen,  c)  die
Personalunionen.

    3.  Eine  Staatenverbindung im  engeren  Sinne  liegt
vor,  wenn  mehrere  Einzelstaaten  durch  eine  Rechtsverfassung
zu  einem  neuen  staatlichen  Ganzen  werden,  ohne  aber  ihre
Staatsindividualität  aufzugeben,  so  daß  jeder  Staat  mit  einem
besonderen  Volk,  einem  besonderem  Gebiet  und  einer  besonderen
  Staatsgewalt  versehen  bleibt.  Hierzu  gehören:  a)  die
Realunionen,  b)  der  Staaten-Staat,  c)  der  Staatenbund,
d)  der  Bundesstaat.

    4.  Zu  2b).  Bei  der  Allianz  verbinden  sich  Staaten  zu
einem  gemeinschaftlichen  Handeln,  zu  einer  Aktionsgemeinschaft,
  ohne  ein  rechtliches  Ganzes  zu  bilden,  ohne  einheitlichen
leitenden  Gesamtwillen,  ohne  ein  gemeinsames  Repräsentativorgan.
  Hierher  gehören  z.  B.  die  heilige  Allianz  1815,  der
Dreibund  von  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Italien  und
die  Zweibünde  zwischen  Frankreich-Rußland,  Frankreich=England
  (entente  cordiale)  1904,  England-Japan  1905.

    5.  Zu  2c).  Bei  der  Personalunion  sind  die  einzelnen
Staaten  nur  dadurch  verbunden,  daß  diese  einen  gemeinsamen
Träger  der  Staatsgewalt  haben  und  zwar:  a)  zufällig,  d.  h.
nicht  auf  Grund  staatsrechtlicher  Festsetzung  der  Staaten  selbst,
sondern  infolge  verschiedener  dynastischer  Erbfolgeordnungen,

                                                                                                                     3*