36                           Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

in  deren  Konsequenz  eine  und  dieselbe  Person  in  den  verschiedenen
  Staaten  auf  den  Thron  kommt;  b)  vorübergehend
derart,  daß  das  Verhältnis  mit  dem  Aussterben  der  Dynastie
oder  mit  dem  Augenblicke  endet,  in  welchem  die  eine  Erbfolgeordnung
  abweichend  von  der  anderen  nicht  dieselbe  Persönlichkeit
  als  thronfolgeberechtigt  bezeichnet.  So  früher  England
und  Hannover  bis  1857,  Luxemburg  und  Holland  bis  zur
Thronbesteigung  der  regierenden  Königin  Wilhelmina;  in
Luxemburg  wurde  der  Großherzog  thronfolgeberechtigt,  da  in
diesem  Lande  eine  Thronfolge  von  Frauen  unstatthaft  ist.  Seit
dieser  Zeit  ist  die  Personalunion  gelöst.  Ebenso  stellten  Dänemark
  und  Schleswig-Holstein  bis  1864  eine  Personalunion
dar,  endlich  Preußen  und  Neuenburg  bis  1857.  Der  staatliche
  Charakter  des  Monarchen  braucht  in  den  verschiedenen
Staaten  nicht  derselbe  zu  sein.  So  war  Wilhelm  III.  von
Holland  hier  König,  in  Luxemburg  Großherzog.

    6.  Zu  3  a).  Die  Realunion  ist  eine  Staatenverbindung,
in  der  unter  Wahrung  ihrer  Selbständigkeit  Staaten  vereinigt
sind  und  zwar  a)  infolge  eines  Staatsgrundgesetzes  oder  eines
Vertrages,  b)  grundsätzlich  dauernd.  c)  Nicht  notwendig  sind
begrifflich  gemeinsame  Einrichtungen,  wenn  sie  auch  häufig
vorkommen.  Eine  Realunion  war  bis  1905  Schweden  und  Norwegen,
  eine  Realunion  ist  noch  Osterreich-Ungarn.  In  diesem
Staate  besteht  ein  gemeinsamer  österreichisch-ungarischer
Reichskriegsminister,  ein  Reichsfinanzminister  und  ein  Reichsminister
  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Die  Delegationen
sind  Abordnungen  aus  dem  österreichischen  Reichsrat  und  dem
ungarischen  Reichstag  zur  Beratung  gemeinsamer  Angelegenheiten.


    7.  Zu  3b).  Der  Staatenstaat  stellt  eine  Verbindung
dar,  in  der  der  souveräne  Oberstaat  einen  Staat  oder  mehrere
Staaten,  die  sogenannten  Unterstaaten,  in  einer  Art  von  Vasallitätsverhältnis
  beherrscht  (Suzeränität).  Der  Umfang  der