                      Einheitsstaat  und  Staatenverbindungen.                         37

oberstaatlichen  Rechte  ist  sehr  verschieden.  Gewöhnlich  besteht
im  Innern  weitgehende  Selbständigkeit  des  Unterstaates.
Seine  Untertanen  stehen  in  keinerlei  unmittelbarer  Beziehung
zum  Oberstaate.  Das  alte  Deutsche  Reich  war  ein  Suzeränitätsstaat
  gegenüber  vielen  italienischen  und  sonstigen  Landschaften.
  Heute  ist  die  Türkei  suzerän  gegenüber  Agypten  und
Bulgarien,  bis  zum  Berliner  Kongreß  1878  sogar  über  Serbien,
  Montenegro  und  die  Fürstentümer  Moldau  und  Walachei,
das  heutige  Rumänien.

    8.  Zu  3c).  Der  Staatenbund  bedeutet  eine  Vereinigung
  mehrerer  Einzelstaaten  durch  einen  völkerrechtlichen  Vertrag.
  Der  Staatenbund  schafft  keine  über  den  Einzelstaaten
stehende  selbständige  Gewalt,  er  ist  bloß  eine  Gesellschaft
von  Staaten,  eine  Konföderation.  Die  Leitung  des  Staatenbundes
  geschieht  nur  durch  Gesellschafts-,  Vereinsorgane.  Die
verbündeten  Staaten  sind  nicht  untergeordnet,  sondern  einander
  gleichgestellt.  Die  Gesellschaftsgewalt  ergreift  nur  die
Staaten  als  solche  auf  Grund  von  Vereinbarungen,  nicht
die  Untertanen.  Deshalb  gibt  es  im  Staatenbunde  allenfalls
eine  materiell  übereinstimmende  Gesetzgebung,  nicht  aber  ist
der  Bund  als  solcher  befugt,  Gesetze  zu  geben.  Was  man  insbesondere
  Bundesgesetze  nennt,  sind  Gesetzentwürfe,  die  nur
dadurch  zu  Gesetzen  werden,  daß  sie  in  den  Einzelstaaten  in
verfassungsmäßiger  Form  als  solche  veröffentlicht  werden.
Staatenbünde  waren  der  Deutsche  Bund  (1815—1866),  die
Schweiz  bis  1848.  Heute  gibt  es  noch  in  Südamerika  Staatenbündnisse.


    9.  Zu  3d).  Der  Bundesstaat  schafft  eine  einheitliche
Staatsgewalt  aus  der  Gesamtheit  der  verbundenen  Gemeinwesen,
  die  sich  zwar  beschränken,  aber  Staaten  bleiben.  Der
Bund  oder  das  Reich  ist  souverän.  Es  besteht  eine  Bundesoder
  Reichsstaatsgewalt,  die  unmittelbar  auch  die  Untertanen
der  Einzelstaaten  verpflichtet.  Dies  unterscheidet  vornehmlich