38                               Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

den  Bundesstaat  von  dem  Staatenbunde.  Die  Macht  des
Reiches  oder  Bundes  reicht  so  weit,  wie  der  Verzicht  der  Gliedstaaten
  auf  ihre  Hoheitsrechte.  Bundesstaaten  sind  die  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  seit  1789,  die  Schweiz  seit
1848,  das  Deutsche  Reich  seit  1870.

                                        §  10.  Die  Staatszwecke  1).

Aus  der  großen  Fülle  grundsätzlicher  Meinungen  über  die
Staatszwecke  haben  sich  im  Laufe  der  Zeit  gewisse  typische
Formulierungen  herausgehoben,  die  bis  auf  den  heutigen  Tag
die  Geister  beherrschen.

    1.  Nach  der  sogenannten  Wohlfahrtstheorie  oder  eudämonistisch=utilitaristischen
  Lehre  scheint  die  Wohlfahrt
aller  einzelnen  und  damit  der  Gesamtheit  der  höchste  und  einzige
  Staatszweck  zu  sein.  Keineswegs  modernen  Ursprungs,
ist  die  Wohlfahrtslehre  doch  erst  von  durchschlagender  Bedeutung
  für  die  Zeit  des  staatlichen  Absolutismus  und  des  Polizeistaates
  geworden.  Sie  ermöglichte  dem  absoluten  Herrscher,
nach  subjektivem  Ermessen,  lediglich  nach  dem  von  ihm  bestimmten
  Maßstabe  in  alle  Angelegenheiten  des  Staates  und
seiner  Untertanen  einzugreifen,  wenn  er  deren  Wohlfahrt  zu
fördern  vorgab.  Namentlich  die  Philosophie  von  Christian  Wolf
hat  dieser  eudämonistisch=utilitaristischen  Lehre  erhebliche  Kraft
verliehen,  und  sie  ist  in  der  Praxis  der  meisten  Staaten  bis
ans  Ende  des  18.  Jahrhunderts  maßgebend  geblieben.  Das
ancien  régime  berief  sich  nicht  minder  auf  sie,  wie  der  aufgeklärte
  Despotismus  Friedrichs  des  Großen  und  Josefs  II.
Allein  der  Begriff  der  Wohlfahrt  ist  allzusehr  dehnbar.  Unter
ihrer  Maske  kann  und  konnte  gegenüber  dem  einzelnen  eine  sehr
weitgehende  Beschränkung  der  Freiheit  durchgesetzt  werden.  Die

 

    1)  Vgl.  die  Übersicht  über  die  Theorie  bei  Berolzheimer,  Philosophie
des  Staates  1906  S.  71.