40                             Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

     3.  Die  Sittlichkeitstheorie  betrachtet  den  Staat  seit
Plato  und  Aristoteles  als  eine  Anstalt  zur  Verwirklichung
der  Gerechtigkeit,  zur  Erreichung  der  menschlichen  Vollkommenheit;
  Hegel  sieht  im  Staate  die  höchste  Form  der  objektiven
  Sittlichkeit  und  für  Stahl  dient  er  sogar  zur  Aufrichtung
des  Reiches  Gottes.  Diese  Lehre  ist  nun  insoweit  fruchtbar
gewesen,  als  sie  Schutz  und  Förderung  der  religiösen  und  sittlichen
  Volksinteressen  durch  den  Staat  betonte.  Aber  auch
hier  schon  gleitet  sie  auf  eine  schiefe  Ebene.  Denn  sie  will  dem
Staat  einen  Lebenskreis  zuweisen,  der  nicht  ihm,  sondern  den
Vertretern  der  Ethik  und  der  Kirche  gehört.  Indem  überdies
die  erzwungene  Sittlichkeit  nach  unseren  heutigen  Begriffen
eine  Sittlichkeit  überhaupt  nicht  ist,  erscheint  der  nur  mit
äußeren  Zwangsmitteln  versehene  Staat  gänzlich  ungeeignet
für  die  Verwirklichung  der  ihm  von  den  Vertretern  dieser
Staatszwecke  zugewiesenen  Aufgaben.

     Scheinen  all  diese  Theorien  zu  eng,  so  ist  auch  die  Lehre,
daß  Zweck  des  Staates  die  Kulturpflege  in  materieller,  insbesondere
  wirtschaftlicher,  aber  auch  geistig=ideeller  Hinsicht  ist,
zwar  nicht  irrig,  jedoch  allzu  unbestimmt  und  farblos.  Vielmehr
  ergibt  sich,  daß  als  die  jederzeit  wiederkehrenden  Zwecke
jedes  Staates  der  Schutz  der  Verbandseinheit  und  ihrer  Glieder
nach  innen  und  nach  außen,  die  Entwicklung  der  Machtmittel,
Bewahrung  und  Weiterentwicklung  der  staatlichen  Werte
im  Innern,  Aufrechterhaltung  der  Rechtsordnung  erscheinen.
Darüber  hinaus  bestimmt  sich  der  Zweck  des  Staates
jedoch  nur  nach  den  speziellen  Aufgaben  eines  konkreten
  Staatswesens  zu  einer  bestimmten  Zeit.  Festgestellt
  werden  können  diese  individuellen  konkreten  Staatszwecke
  nur  durch  die  Untersuchung  der  Aufgaben,  die  der  jeweilige
  Staat  zu  einer  bestimmten  Epoche  auf  gewissen  Ge0
bieten,  insbesondere  der  äußeren  und  inneren  Politik  und  der
Verwaltung  hat.  Jedenfalls  bestehen  aber  zwei  Schranken,