                                          Die  Staatsformen.                                                  43

des  Volkswillens  regiert.  Die  Formel  „von  Gottes  Gnaden“
drückte  ursprünglich  die  Demut  desjenigen  aus,  der  sie  benutzte.
Zuerst  bei  Bischöfen,  dann  seit  dem  9.  Jahrhundert  bei  Königen
und  Kaisern  zur  Verwendung  gekommen,  hat  sie  nach  und
nach  den  staatsrechtlichen  Sinn  erhalten,  daß  der  Monarch  von
Gottes  Gnaden  von  niemand  als  von  Gott,  d.  h.  von  keiner
irdischen  Macht  seine  Herrschaft  ableitet,  daß  insbesondere  nicht
das  Volk  befugt  ist,  sie  ihm  zu  entziehen,  und  endlich,  daß  er
nur  seinem  Gewissen,  d.  h.  keinem  Menschen  außer  sich  selbst,
verantwortlich  ist.  Die  auf  der  Volkssouveränität  ruhenden
Throne  sind  in  Wirklichkeit  nur  Scheinmonarchien,  so  die  belgische.
  In  Italien  gilt  die  widerspruchsvolle  Formel,  daß  der
König  par  la  grace  de  dieu  et  par  la  volonté  du  peuple  regiere.

     c)  Endlich  ist  auseinanderzuhalten  die  absolute,  die  konstitutionelle
  und  die  parlamentarische  Monarchie.  In  der  erstgenannten
  sind  die  drei  Staatsfunktionen  der  Gesetzgebung,
Rechtsprechung,  Verwaltung  in  der  Hand  des  Trägers  der
Staatsgewalt  vereinigt.  Die konstitutionelle  Monarchie  dagegen
  beteiligt  das  Volk  an  der  Ausübung  der  Staatsgewalt
derart,  daß  Gesetze  nur  durch  den  übereinstimmenden  Willen
des  Monarchen  und  der  Volksvertretung  entstehen  können,  daß
die  Rechtspflege  unabhängigen  Gerichten  zusteht,  die  nur  formell
  im  Namen  des  Monarchen  ihre  Tätigkeit  ausüben,  und
daß  endlich  auch  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung  zwar  der
Monarch  den  weitesten  Spielraum  hat,  aber  durch  verantwortliche
  Behörden,  insbesondere  die  Minister,  seine  Regierungsakte
  vollzieht.  In  der  konstitutionellen  Monarchie  hat  der  Monarch
  bezüglich  der  Auswahl  dieser  ihn  mit  ihrer  Verantwortlichkeit
  deckenden  Beamten  freie  Hand,  und  ist  nicht  an  die
Mehrheit  der  Volksvertretung  gebunden.  Darin  unterscheidet
sie  sich  von  der  parlamentarischen  Monarchie,  in  der  die
Minister  seitens  des  Königs  aus  der  Mehrheitspartei  in  der
Volksvertretung  entnommen  werden  müssen,  so  daß  das  Mi=