    Verfassung  u.  Verfassungsrecht.  Verfassungsstaat  u.  Rechtsstaat.    45

rich  IV.  von  Frankreich  und  Jakob  I.  von  England  berufen
sich  auf  sie,  als  auf  ein  selbst  vom  König  einseitig  nicht  abänderliches
  Grundgesetz.  Die  Naturrechtslehre  mischte  diese  Auffassung
  mit  der  über  den  staatengründenden  Vertrag  und  bahnt
so  den  Weg  zu  den  Verfassungsurkunden,  die  zuerst  bei  den
amerikanischen  Kolonien  nach  Losreißung  von  dem  englischen
Mutterlande  entstehen.

    II.  Das  Verhältnis  der  materiellen  zur  formellen  Verfassung
  ist  folgendes:  Es  gibt  Staaten,  die,  wie  England  und
Ungarn,  keine  Verfassungsurkunde  besitzen,  wohl  aber  notwendig
  ein  materielles  Verfassungsrecht.  Dieses  besteht  also
unabhängig  von  dem  formellen  Verfassungsrecht.  Sodann
enthalten  die  meisten  Verfassungsurkunden  keineswegs  das
gesamte  materielle  Verfassungsrecht.  Wichtige  Rechtssätze  sind
anderweit  normiert.  Hier  besteht  das  materielle  Verfassungsrecht
  auch  außerhalb  des  formellen.  Dies  trifft  auf  die  preußische
  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  zu,  deren
einzelne  Artikel  erst  durch  vorbehaltene,  später  erlassene  Gesetze
Inhalt  gewinnen.  So  verweist  Artikel  3  auf  ein  späteres  Gesetz
  über  den  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit,
das  am  1.  Juni  1870  erlassen  wurde,  oder  es  verleiht  der
Artikel  53  den  Königlichen  Hausgesetzen,  also  außerhalb  der
Verfassungsurkunde  stehenden  Vorschriften,  in  gewissem  Umfange
  die  Eigenschaft  des  Verfassungsrechts.  Es  ergibt  sich
daher,  daß  die  Grenzen  der  materiellen  und  der  formellen
Verfassung  keineswegs  zusammenfallen.  Wohl  aber  ist  das
in  der  Verfassungsurkunde  niedergelegte  Recht  auch  Verfassungsrecht
  im  materiellen  Sinne,  nicht  aber  umgekehrt.
Endlich  besteht  auch  eine  Grundorganisation  des  Staates,  also
materielles  Verfassungsrecht  in  der  Zeit  vor  Erlaß  der  Verfassungsurkunde,
  die  tatsächlich  überall  das  konstitutionelle  oder
parlamentarische  Element  in  das  Staatswesen  einfügte.  Das
vorkonstitutionelle  Verfassungsrecht  ist  daher  nur  materielles.