46                        Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

Damit  hängt  zusammen,  daß  man  vielfach  von  einem  mit
jenem  Element  versehenen  Staate  sagt,  er  habe  eine  Verfassung.
  Im  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  findet  daher  eine
Gleichstellung  von  „Verfassung“  mit  der  Summe  der  konstitutionellen
  oder  parlamentarischen  Einrichtungen  oder  mit  dem
Besitze  einer  geschriebenen  Verfassungsurkunde  statt.

    III.  Das  Verfassungsrecht  oder  Staatsrecht  im  engeren
Sinne  umfaßt  danach  die  materiellen  Verfassungsbestimmungen,
  mögen  sie  in  der  Verfassungsurkunde  enthalten  oder
außerhalb  dieser  gesetzt  sein.  Wo  daher  eine  Verfassungsurkunde
  besteht,  wie  in  Preußen,  gehört  zum  Staatsrecht  im
engeren  Sinne:  a)  das  in  der  Verfassungsurkunde  enthaltene,
b)  das  materielle  Verfassungsrecht  außerhalb  der  Verfassungsurkunde,
  c)  die  zur  Ausführung  und  Ausfüllung  der  Verfassungsurkunde
  ergangenen  Spezialgesetze,  die  oft  nicht  mehr
streng  verfassungsrechtlicher  Natur  sind,  sondern  in  das  Verwaltungsrecht
  hinüberspielen.

    IV.  Den  Staat,  der  eine  konstitutionelle  Verfassung  hat,
nennt  man  mit  Fug  Verfassungsstaat.  Unrichtig  jedoch,
mindestens  ungenau  ist  es,  ihn  auch  Rechtsstaat  zu  nennen.
Er  stellt  nur,  wie  sogleich  zu  zeigen  sein  wird,  eine  Entwicklungsstufe
  des  letzteren  dar.  Der  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts
  jedenfalls  in  Deutschland  voll  ausgebildete  Polizeistaat
hat  das  Verdienst,  die  zerstreuten  Hoheitsrechte  zur  einzelstaatlichen
  Gewalt  zusammengeschweißt  zu  haben.  Unbeschadet
  seiner  Einseitigkeit  und  seiner  Schattenseiten,  führte  er
zur  Festigung,  Sicherung  und  Stärkung  der  Staatsgewalt.
Es  war  dies  dem  Polizeistaate  am  besten  möglich  unter  dem
Schutze  der  Lehre  von  der  allgemeinen  Wohlfahrt.  Ob  diese
in  Frage  steht,  bestimmte  im  konkreten  Falle  derselbe  absolute
Fürst,  der,  auf  sie  gestützt,  gewisse  Maßnahmen  durchführen
wollte.  So  rundet  er  seine  Gewalt  ab,  gestaltet  sie  zur  Staatsallmacht.
  Von  unten,  d.  h.  seitens  der  Untertanen,  findet  er