  Verfassung  u.  Verfassungsrecht.  Verfassungsstaat  u.  Rechtsstaat.     47

nicht  das  geringste  Hindernis  seiner  so  aufgefaßten  Staatstätigkeit.
  Allenfalls  der  Grundsatz  der  Gerechtigkeit  in  der  Justiz
und  die  Schonung  gewisser,  früher  so  genannter  „wohlerworbener
  Rechte“  zog  ihm  Schranken.  Die  Setzung  des  Rechts
und  die  gesamte  Verwaltung  stand  im  freien  Ermessen  des
Monarchen.  Als  man  dann  aber  im  Verfolg  und  unter  dem
Einflusse  der  Französischen  Revolution  einen  anderen  Staatszweck
  formulierte,  den  der  Rechtspflege,  d.  h.  den  Staat  lediglich
  auf  die  Wahrung  der  Rechtspflege  beschränken  wollte
(s.  oben  §  10  zu  2),  schien  der  grundlegende  Charakter  des
Staates  dadurch  gekennzeichnet,  daß  das  Verhältnis  der  öffentlichen
  Gewalt  durch  das  Recht  bestimmt  sein  müsse  (Kant).
In  diesem  Sinne  faßte  man  den  Rechtsstaat  auf.  Später
hat  man  in  Deutschland  unter  Rechtsstaat  den  konstitutionellen
  Staat  verstanden,  d.  h.  denjenigen,  in  dem  die  Bildung
  des  Staatswillens  neben  dem  Monarchen  auch  den  gesetzgebenden
  Körperschaften  in  gewissem  Umfange  zusteht.
Aber  weder  an  diesen  noch  an  den  Staat  der  Rechtszwecktheorie
  denkt  man,  wenn  man  von  dem  modernen  Rechts0
staate  redet.  Dieser  kennzeichnet  sich  dadurch,  daß  die  ganze
Verwaltung  unter  dem  Gesetze  steht,  an  dieses  gebunden  ist.

     Es  bedeutet  dies  eine  erhebliche  Einschränkung  des  leicht
zur  Willkür  führenden  freien  Ermessens.  Da  aber  die  Verwaltung
  meist  auf  rasches  Eingreifen,  zweckmäßiges,  durch  formaljuristische
  Vorschriften  möglichst  unbeengtes  Handeln  zwecks
Erfüllung  von  Staatsaufgaben  angewiesen  ist,  so  würde  sie
ihre  Aufgabe  vielfach  nicht  erfüllen  können,  wenn  sie  überall
und  in  eingehendster  Weise  auf  gesetzliche  Einzelbestimmungen
Rücksicht  zu  nehmen  hätte  —  abgesehen  natürlich  von  Verwaltungsverordnungen,
  Instruktionen  usw.,  die  nur  innerhalb
des  Behördenorganismus  Wirksamkeit  haben  —  und  wenn  in
allen  Fällen  die  verwaltungsgerichtliche  Nachprüfung  wie  ein
Damoklesschwert  über  ihr  hinge.  Dadurch  würde  die  Ver=