48                        Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

waltung  in  zahlreichen  Fällen  vollständig  gelähmt  sein.  Eine
gewisse  Freiheit  der  Bewegung  ist  für  die  Verwaltung  unentbehrlich,
  und  deshalb  bedeutet  die  Gebundenheit  an  das  Gesetz
in  vielen  Fällen  nur,  daß  der  Boden  des  Rechts  im  allgemeinen
  nicht  verlassen  werden  darf,  während  für  die  Ausgestaltung
  im  einzelnen  freie  Hand  gelassen  wird.  Das  Kennzeichnende
  für  den  Rechtsstaat  ist,  daß  auch  dort,  wo  das  freie
Ermessen  gilt,  dieses  niemals  in  Willkür  ausarten  kann,  weil
jenes  stets  gesetzmäßig  sein  muß,  und  daß  in  einer  immer  mehr
wachsenden  Zahl  von  Fällen  das  freie  Ermessen  ausgeschlossen
wird,  d.  h.  nicht  nur  die  allgemeine  gesetzliche  Grundlage  verlangt
  wird,  sondern  auch,  daß  die  Erledigung  der  Verwaltungsakte
  bis  in  alle  Einzelheiten  hinein  an  Rechtsvorschriften  gebunden
  ist  und  endlich,  damit  zusammenhängend,  ein  ausgedehnter
  Rechtsschutz  gegen  unrechtmäßige  Handhabung  der
Verwaltung gewährt  wird.  Festzuhalten  bleibt  aber  der  Satz,  daß
das  freie  Ermessen  auf  weiten  Gebieten  der  Verwaltung  unerläßlich
  ist.  Man  hat  neuerdings  mit  Rücksicht  darauf,  daß  insbesondere
  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  dem
freien  richterlichen  Ermessen  verhältnismäßig  großen  Spielraum
  läßt,  zu  Unrecht  bestritten,  daß  für  die  Verwaltung  der
Grundsatz  der  Zweckmäßigkeit  der  herrschende  ist.  Das
freie  zivilrichterliche  Ermessen  ist  ein  genau  begrenztes  und  soll
gerade  der  Durchführung  der  Gerechtigkeit  dienen,  die
nach  wie  vor  als  Grundprinzip  der  Justiz  zu  erachten  ist.  Sodann
  ist  die  Einräumung  eines  zivilrichterlichen  freien  Ermessens
  eine  Ausnahmeerscheinung  und  berührt  nicht  die
Regel,  daß  eine  gleichmäßige,  strenge,  an  die  Rechtsnormen
gebundene  Gesetzesanwendung  zum  Wesen  der  Judikatur  gehört.
  Andererseits  schließt  die  Möglichkeit  der  richterlichen
Nachprüfung  einer  Verwaltungshandlung  nicht  aus,  daß  diese
nach  Zweckmäßigkeitsgründen  vorgenommen  worden  war,  da
hiermit  ja  keineswegs  die  Unrechtmäßigkeit  verbunden  zu  sein