       Staatsrecht  im  weiteren  Sinne.  Verwaltungsrecht.                    49

braucht.  Unbeschadet  der  vielen  Fälle,  in  denen  eine  spezielle
enge  Bindung  der  Verwaltung  an  die  Gesetze  vorgeschrieben
ist,  bleibt  eine  nicht  minder  erhebliche  Fülle  von  Tätigkeiten
der  Exekutive  nach  wie  vor  auf  das  freie  Ermessen  abgestellt,
das  sich  lediglich  in  den  mitunter  recht  weit  gezogenen  gesetzlichen
  Schranken  zu  bewegen  hat.

      §  13.  Staatsrecht  im  weiteren  Sinne.  Verwaltungsrecht.
                           „Staats-  und  Verwaltungsrecht"“.

    I.  Dem  Staatsrechte  im  engeren  Sinne  ist  gegenüberzustellen
  dasjenige  im  weiteren  Sinne.  Dieses  ist  das  für  die
staatliche  Herrschaft  maßgebende  Recht  überhaupt.  Es  fällt
demnach  sowohl  das  Verfassungsrecht  als  auch  das  Verwaltungsrecht
  darunter.  Dieses  letztere  ist  das  der  Verwaltung
eigentümliche  Recht.  Den  Begriff  der  Verwaltung  haben
wir  bereits  gefunden.  Es  ist  die  Tätigkeit  des  Staates  zur
Verwirklichung  seiner  Zwecke  unter  seiner  Rechtsordnung
außerhalb  von  Gesetzgebung  und  Justiz  (§  6).  Das  Verwaltungsrecht
  umfaßt  in  der  Regel  außer  der  Darstellung  der
Behördenorganisation  und  des  Beamtenrechts  im  einzelnen
vor  allem  allgemeine  Lehren  und  die  Darstellung  des  Rechts
der  einzelnen  Verwaltungszweige.  Danach  unterscheidet  man:

    1.  den  allgemeinen  Teil,  der  sich  in  der  Hauptsache  mit
dem  Begriffe  der  Verwaltung,  des  Verwaltungsrechts  und
der  Verwaltungsrechtswissenschaft  befaßt,  mit  der  Entstehung
des  Polizeistaates  und  des  Rechtsstaates,  mit  der  Lehre  von
der  gesetzgebenden  und  vollziehenden  Gewalt,  von  den  Rechtsquellen
  (Gesetz,  Verordnung,  Verwaltungsakt  usw.),  von  dem
Rechtsschutz  in  Verwaltungssachen;

    2.  den  besonderen  Teil.  Dieser  behandelt  die  Verwaltung
der  auswärtigen  und  der  Kriegsangelegenheiten,  sowie  der
Justiz  und  Finanz  von  der  rechtlichen  Seite  und  —  haupt=       Stier=Somlo,

  Preußisches  Staatsrecht  I.                               4