50                                Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

sächlich  —  das  große  Gebiet  der  inneren  Verwaltung
nebst  der  Behördenorganisation  und  dem  Beamtenrecht.

    II.  Es  befindet  sich  also  das  Verwaltungsrecht  in  einem
begrifflichen  Gegensatze  zu  dem  Verfassungsrecht,  d.  h.  zu  dem
Staatsrecht  im  engeren  Sinne.  Damit  ist  der  übliche  Ausdruck
  -„Staats  und  Verwaltungsrecht“  gerechtfertigt.  Das
Auseinanderwachsen  dieser  beiden  Teile  des  Staatsrechtes  im
weiteren  Sinne  ist  vollendete  Tatsache.  Das  Verfassungsrecht
  hat  je  länger  je  mehr  sich  darauf  beschränkt,  die  Grundlinien
  des  Staatsrechtes  zu  ziehen,  insbesondere  nur  die
Grundzüge  der  staatlichen  Organisation  darzustellen,  von  den
Zuständigkeiten  nur  der  obersten  Leiter  (Organe)  zu  handeln.
Das  Verwaltungsrecht  dagegen  gibt  die  Rechtsregeln  für  das
Handeln  der  Staatsgewalt  im  einzelnen  und  baut  diese  aus,
es  zeigt  die  Organisation  des  Staates  in  seiner  funktionellen
Bewegung;  es  beschäftigt  sich  im  einzelnen  mit  den  unteren
Organen,  d.  h.  mit  den  Helfern  der  Leiter  der  Staatsgewalt,
den  Beamten.  Während  ferner  das  Verfassungsrecht  nur
allgemeine  Grundsätze  in  bezug  auf  das  Verhältnis  der  Individuen
  zur  Staatsgewalt  geprägt  hat,  hat  das  Verwaltungsrecht
  die  bis  ins  einzelne  gehende  Ordnung  dieses  Verhältnisses
  zu  seiner  Aufgabe.  Bei  aller  begrifflichen  Gegensätzlichkeit
  ist  aber  freilich  das  Verwaltungsrecht  als  eine  jüngere
Schwester  des  Staatsrechts  im  engeren  Sinne  ohne  dieses
nicht  denkbar  und  kaum  zu  verstehen.  Andererseits  sind
insbesondere  die  Spezialmaterien  des  Verwaltungsrechts
vielfach  nur  in  einem  äußerst  losen  Zusammenhange  mit
den  Verfassungsrechtssätzen.  Das  Ergebnis  der  bisherigen
Entwicklung  ist  daher,  daß  sich  das  Staatsrecht  im  weiteren
  Sinne  in  die  beiden  Teile  des  Verfassungsrechts
und  des  Verwaltungsrechts  gegabelt  hat  und  daß  sie  trotz
eines  gemeinsamen  Ursprungs  immer  mehr  auseinanderstreben.


 