Reichsstaatsrecht  und  Landesstaatsrecht.  51

III.  Wie  Verfassungs=  und  Verwaltungsrecht  überhaupt,
so  stehen  auch  preußisches  Verfassungs=  und  Verwaltungsrecht
  zueinander.  Es  kommt  aber  noch  ein  weiteres  hinzu.
Beide  Gebiete  haben  bis  zu  einem  gewissen  Grade  gemeinsame
  Gegenstände  der  Forschung  und  Behandlung,  so  daß
der  Unterschied  vielfach  nur  in  dem  Maße,  in  der  quantitativen
  Behandlung,  ferner  in  der  Verschiedenheit  der  Gesichtspunkte,
  unter  denen  die  Erörterung  vorgenommen  wird,  liegt.
So  wird  z.  B.  von  der  Beamtenorganisation  sowohl  im  Verfassungs=
  als  auch  im  Verwaltungsrechte  zu  handeln  sein,  in
jenem  nur  grundzügig,  in  diesem  bis  ins  einzelne.  Das  Verhältnis
  zwischen  Verfassungs=  und  Verwaltungsrecht  in  Preuzßen
  ist  aber  noch  ein  besonderes.  Viele  Artikel  der  Verfassungsurkunde
  vom  31.  Januar  1850  bilden  nur  den  Rahmen,
der  durch  spätere  Gesetze  ausgefüllt  werden  mußte,  die  ihrerseits
  schon  verwaltungsrechtlichen  Inhalts  und  Charakters
sind.  So  spielt  denn  leicht  das  Verfassungsrecht  in  das  Verwaltungsrecht
  über.  Z.  B.  bestimmt  der  Art.  26  der  Verf.=Urk.,
  daß  ein  besonderes  Gesetz  das  ganze  Unterrichtswesen
regeln  soll.  Dieses  Gesetz  ist  aber  bis  heute  noch  nicht  ergangen.
  (Nur  ein  die  Unterhaltung  der  öffentlichen  Volksschulen
  betreffender  Entwurf  ist  Dezember  1905  dem  Landtage
  vorgelegt  worden.)  Nach  Art.  112  der  Verf.-Urk.  soll
es  bis  zum  Erlaß  des  vorgesehenen  Unterrichtsgesetzes  hinsichtlich
  des  Schulwesens  bei  den  damals  geltenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  bewenden.  Es  gelten  deshalb  noch
Bestimmungen  des  allgemeinen  Landrechts  und  die  erlassenen
Spezialgesetze.  Diese  letzteren  sind  Verwaltungsrecht;  der
Art.  26  der  Verf.-Urk.  Verfassungsrecht.

§  14.  Reichsstaatsrecht  und  Landesstaatsrecht.

I.  Die  seit  dem  Westfälischen  Frieden  aufkommenden  territorialen
  Gewalten  bilden  ein  selbständiges  öffentliches  Recht

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