52  Grundbegriffe  des  Staatsrechts.

aus,  das  sich  dann  als  Landesstaatsrecht  dem  bis  zur  Auflösung
  des  alten  Reiches,  1806,  bestandenen  Reichsstaatsrechte
gegenüberstellt.

II.  Seit  der  Begründung  des  Deutschen  Bundes  1815  entsprach
  diesem  Gegensatze  der  zwischen  Bundesstaatsrecht  und
Einzelstaatsrecht.

III.  Seit  1871  gibt  es  ein  Reichsstaatsrecht  (im  weiteren
Sinne),  das  die  in  die  Kompetenz  des  Reiches  fallenden
staats=  und  verwaltungsrechtlichen  Materien  ordnet;  die  von
dem  Reiche  nicht  in  Anspruch  zu  nehmende  staatliche  Herrschaft
  wird  von  den  Einzelstaaten  ausgeübt;  jeder  von  ihnen
hat  sein  eigenes  Landesstaatsrecht  entwickelt.  So  ist  die  vollständige
  Kenntnis  des  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  geltenden
  Staats=  und  Verwaltungsrechts  nur  aus  dem  Reichsstaatsrechte
  und  den  25  einzelstaatlichen  Rechten  zu  gewinnen.

IV.  Erleichtert  wird  diese  Kenntnis  durch  das  gemeine
deutsche  Staatsrecht.  Dieses  sucht  die  geltenden  Grundsätze
des  auf  deutscher  Geistesarbeit  und  deutscher  historischer  Entwicklung
  beruhenden  Gemeinsamen  aller  Partikularstaatsrechte
zu  finden.

V.  Das  Verhältnis  des  Reichsstaatsrechts  und  des  preußischen
  Staatsrechts  ist  aber  dies:

a)  Ersteres  hat  einzelne  in  der  preußischen  Verf.-Urk.
enthaltene  Materien,  die  Gegenstand  der  Reichszuständigkeit
geworden  sind,  ganz  oder  teilweise  selbständig  geregelt;
z.  B.  darf  nach  Art.  7  der  preußischen  Verf.-Urk.  niemand
seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.  Ausnahmegerichte
  und  außerordentliche  Kommissionen  sind  unstatthaft.
Nachdem  Art.  4  der  Reichsverfassung  die  Zuständigkeit
des  Reiches  für  die  Gerichtsverfassung  festgelegt  hat,  ist
dieser  Grundsatz  im  &amp;  16  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
  wiederholt.  Oder  ein  anderes  Beispiel:  Es  hat
der  Art.  11  der  preußischen  Verf.-Urk.  bestimmt,  daß  die