Begründung  des  Staates.  53

Freiheit  der  Auswanderung  von  Staats  wegen  nur  in  bezug
auf  die  Wehrpflicht  beschränkt  werden  kann.  Nachdem  der
Art.  4,  Ziff.  1  der  Reichsverfassung  dem  Reiche  die  Zuständigkeit
  zur  Gesetzgebung  hinsichtlich  der  Auswanderung  nach
außerdeutschen  Ländern  gegeben  hat,  ist  das  Reichsgesetz  über
das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  1897  ergangen.  In
Preußen  gilt  aber  auch  ein  Gesetz  betr.  die  Beförderung  von
Auswanderern  vom  7.  Mai  1853  unberührt  weiter.

b)  Das  Reichsstaatsrecht  deckt  sich  in  einzelnen  Fällen  mit
dem  Landesstaatsrecht.  So  hat  z.  B.  das  Reichsgesetz  vom
1.  Juni  1870  über  den  Erwerb  und  den  Verlust  der  Bundesund
  Staatsangehörigkeit  sowohl  die  Bedingungen  des  Reichsindigenats
  als  auch  der  preußischen  Staatsangehörigkeit  —
wie  beides  innig  zusammenhängt,  wird  später  zu  zeigen  sein
(5  30)  —  geregelt.  Bei  den  Rechtssätzen  des  preußischen
Staatsrechts  ist  deshalb  die  Einwirkung  des  Reichsstaatsrechts
  jederzeit  zu  beachten.

 

Zweites  Hauptstück.

Grundzüge  der  preußischen  Verfassungsund
  Verwaltungsgeschichte.

§  15.  Begründung  des  Staates.

Die  ersten  drei  Dynastien  in  der  Mark  Brandenburg.
1134—1415.

I.  Die  Landeshoheit  in  Brandenburg  entstand,  der  fast
überall  auch  sonst  in  Deutschland  nachweisbaren  geschichtlichen
  Entwicklung  folgend,  aus  der  Verknüpfung  eines  kaiserlichen
  Amtes  —  desjenigen  eines  Markgrafen  —  mit  der
schließlich  erblich  gewordenen  territorialen  Belehnung.  Ge- 

