54  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs-  u.  Verwaltungsgeschichte.

ringfügige  Eroberungen  deutscher  Kaiser  auf  dem  rechten
Elbufer  waren  gegenüber  der  slavischen  Ubermacht  nur  von
geringer  Dauer;  928  schuf  Kaiser  Heinrich  I.  „zur  Sicherung
der  eroberten  wendischen  Gebiete“  die  Mark  Nordsachsen,
die  spätere  Altmark.  Unter  Otto  I.  unterwarf  Markgraf
Gero  (937—965)  die  Wenden  und  gelangte  erobernd  bis  zur
Oder.  Die  rechts  der  Elbe  gelegenen  Besitzungen  rissen  die
Wenden  983  wieder  an  sich.  Erst  Albrecht  dem  Bären  aus
dem  Hause  Anhalt  oder  Askanien,  Grafen  von  Ballenstedt,
vom  Kaiser  Lothar  mit  der  sächsischen  Nordmark  belehnt,  gelingt
  die  Gründung  der  Markgrafschaft  Brandenburg.  Zur
Befriedigung  gewisser,  auf  Belehnung  gestützter  Ansprüche
hinsichtlich  des  Herzogtums  Sachsen  erhielt  er  vom  Kaiser
1134  die  im  Westen  der  Elbe  liegende  Nordmark.  Er  erobert
1137  die  Priegnitz,  die  Mittelmark  und  das  Hovelland.
(Theodor  Fontanes  „Wanderungen  durch  die  Mark“  haben
uns  diese  Gebiete  erst  spät,  im  19.  Jahrhundert,  innerlich
nahe  gebracht.)  Stendal  war  ursprünglich  Residenz.  Nach
der  Bezwingung  der  Feste  Brandenburg  wird  es  diese;  nach
ihr  nennt  sich  der  Fürst  und  das  Land.  Es  war  ein  in  sich
geschlossenes,  von  der  Reichsgewalt  so  gut  wie  unabhängiges
Gebiet,  frei  von  ständischem  Wetteifer,  dabei  eine  Militärkolonie
  mit  ausgeprägter  Eigenart.  1143  empfängt  Albrecht
die  ihn  in  bezug  auf  den  Heerbann  günstig  stellende  Herzogswürde.
  Hier  an  der  Reichsgrenze  lag  der  militärische  Oberbefehl
  ganz  in  seiner  Hand;  weit  weg  war  der  Kaiser.  Auch
die  richterliche  Gewalt  des  Markgrafen  war  tatsächlich  von
der  Macht  des  Reiches  uneingeengt.  Kein  Urteil  konnte  mit
solchen  Rechtsmitteln  angefochten  werden,  die  außerhalb  des
Landes  ihre  Erledigung  fanden.  Man  dingte  „bei  des  Markgrafen
  Hulden“.  All  dies  erscheint  um  so  bedeutsamer,  als
Justiz  und  Verwaltung  noch  meist  in  ungetrennter  Einheit
beieinander  lagen.  Leicht  sammelte  sich  so  die  Staatsgewalt