Begründung  des  Staates.  55

in  einem  Mittelpunkte.  Sie  schuf  eine  Besitzverteilung  besonderer
  Art,  verpflichtete  den  Großgrundbesitz  wie  die  zahlreichen
  neugeschaffenen  deutschen  Dörfer  zu  kriegerischen,
letztere  auch  zu  wirtschaftlichen  Leistungen.  Die  Städte  befanden
  sich  ebenfalls  in  starker  Abhängigkeit  vom  Markgrafen,  der
sie  mehrte,  mit  deutschem,  insbesondere  magdeburgischem
Rechte  begabte  und  mit  Privilegien  ausstattete.  Mit  Bewußtsein
  wird  —  nach  Gründung  von  Klöstern,  Heranziehung
Deutscher  Ritter,  Tempelherren  und  Johanniter,  sowie  Bauern
—  kolonisiert,  vereinheitlicht  und  germanisiert.  Die  Ortsobrigkeit
  bildet  der  sein  Amt  als  erbliches  Lehn  vom  Markgrafen
  empfangende  Schulze.  Den  Vogt  des  größeren  Verwaltungsbezirks
  ernennt  ebenfalls  der  Markgraf.

Nach  dem  Tode  Albrechts,  1170,  gelangt  sein  Sohn  Otto  I.
(1170—1184)  zur  Herrschaft.  Aber  weder  er  noch  seine  Nachfolger,
  Otto  II.  (1184—1205)  und  Albrecht  II.  (1205—1220),
erreichten  an  Bedeutung  den  Ahnherrn.  Die  dem  Gemeinwesen
  schädlichen,  nach  privatrechtlichen  Gesichtspunkten  erfolgenden
  Landesteilungen  bringen  eine  Vielheit  von  Hofhaushaltungen
  und  Landesverwaltungen  mit  sich,  denen  die
finanzielle  Kraft  der  Dynastie  nicht  gewachsen  war.  Johann  I.
und  Otto  III.  folgen  auf  Albrecht  II.,  gleichzeitig  bis  1266.  Die
Einnahmen  aus  den  Privatgütern,  Domänen,  Gerichtsgebühren,
  Regalien  genügten  nicht  mehr.  „Man  veräußert
nach  und  nach  in  weitem  Umfange  zugunsten  der  Kirche  und
der  größeren  weltlichen  Grundherren,  der  Rittergutsbesitzer
wie  auch  der  Städte,  die  landesherrlichen  Gerechtsame,  das
Obereigentum  samt  Zinsrecht  über  die  Bauerngüter,  die  Lehnsherrlichkeit
  über  Schulzenamt  und  Schulzenhof,  die  im  Vogtamt
  enthaltene  Gerichts-  und  Polizeigewalt.“  (Hubrich,  Deutsches
  Fürstentum  und  Verfassungswesen  1905  S.  39.)  Es
ergibt  sich  in  Ermangelung  eines  Steuererhebungsrechtes  die
Notwendigkeit,  von  Rittern  und  Städten  Beiträge  zu  erheben