56  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

—  die  Beden.  Diese  hinsichtlich  der  Zeit  ihrer  Erhebung  und
mengenmäßig  festzustellen,  auch  dem  Landesherrn  in  gewissen
  Fällen  (Kriegsgefangenschaft,  Kriegsgefahr,  Notstand
des  Landes)  ein  Recht  auf  Abgaben  zu  gewähren,  waren  die
Verbriefungen  bestimmt,  die  man  Bedeverträge  nennt;
die  ersten  ihrer  Art  entstanden  in  den  Jahren  1280—1282.
All  dies  zeigt  uns  den  Beginn  des  Ständewesens.  Der  Großgrundbesitzer
  befestigt  seine  Polizei=  und  Gerichtsgewalt  auf
dem  Lande,  die  Städte  erstreben  und  erreichen  ein  weitgehendes
  Selbstverwaltungsrecht:  der  aus  der  Bürgerschaft  gewählte
Rat  bildet  jetzt  die  Ortsobrigkeit.  Hier  wie  in  zahlreichen
späteren  Fällen  erscheint  das  finanzielle  Bedürfnis  des  Landesherrn
  die  Voraussetzung  für  die  Zulassung  der  Regierten  zur
Mitwirkung  an  der  Regierung.  —  Stark  im  Minnesang  und
in  der  Fehde  war  Otto  IV.  mit  dem  Pfeil  (1266—1309),
glänzend  Waldemar  (1303—1319),  der  seit  1309  die  sämtlichen
märkischen  Besitzungen  in  seiner  Hand  vereinigte.  Nach  seinem
kinderlosen  Tode  folgte  sein  unmündiger  Vetter  Heinrich,  mit
dem  die  Dynastie  erlosch.

II.  Von  den  Markgrafen  aus  dem  Hause  Bayern-Wittelsbach
  (1324—1373)  waren  weder  Ludwig  der  Altere  noch  Ludwig
  II.,  der  Römer,  von  irgendwelcher  Bedeutung.  Den
Rückgang  des  ganzen  Landes  macht  sich  1347  der  sog.  falsche
Waldemar  zunutze.  1348  mit  der  Mark  belehnt,  wird  er  1350
als  Betrüger  entsetzt.  Otto  der  Faule  hat  schließlich  (1373)
die  Markgrafschaft  an  Kaiser  Karl  IV.  aus  dem  Hause  Luxemburg
  verkauft,  der  sie  wieder  etwas  hochbringt.  Sie  wird  1374
durch  Landesschluß  der  böhmischen  und  märkischen  Stände  der
Krone  Böhmen  förmlich  einverleibt.  Kaiser  Sigismund  (1378
bis  1415)  verpfändete  1388  die  Mark  an  seinen  moralisch  nicht
minder  tiefstehenden  Vetter  Jobst  von  Mähren,  der  feierlich
mit  der  Mark  und  der  Kurwürde  belehnt  wurde.  Nach  dessen
kinderlosem  Tode  (1411)  fiel  beides  an  Sigismund  zurück.  Die