58  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

fürsten.  Zersplitterte  Landschaften  legt  er  zusammen  zu
größeren  Gemeinden,  Kreisen,  Provinzen.  Er  gibt  der  Mark
Brandenburg  ihren  früheren  Umfang  wieder;  es  gelingt  ihm
auch,  die  Gebietsverhältnisse  zum  Erzstift  Magdeburg  zu  regeln.
II.  Noch  war  der  neben  der  Ritterschaft  mächtige  Stand
der  Städte  der  Staatsgewalt  zu  unterwerfen.  Friedrich  II.,
der  Eisenzahn,  (1440—1470)  vollbrachte  mit  Hilfe  des  Adels
dies  Werk.  Auch  das  1307  aus  dem  Fischerdorf  Cölln  und
der  Schifferstadt  Berlin  entstandene  Cölln-Berlin,  das  er  dann
1448  zur  Hauptstadt  Brandenburgs  machte,  mußte  sich  seiner
Landeshoheit  beugen.  Gegenüber  den  Rittern  aber  wurden
Provinzialgerichte  geschaffen,  eine  Instanz,  die  die  Bauern
anzugehen  hatten,  wenn  ihnen  von  den  Patrimonialherren  ihr
Recht  nicht  gewährt  worden  war.  1445  kommt  die  Neumarck,
1462  das  Land  Kottbus  und  Peitz  zum  bisherigen  Gebiet.
III.  Die  Goldene  Bulle  hatte  schon  1356  die  Unteilbarkeit
der  Länder  der  Kurfürsten  angeordnet.  In  Brandenburg  hat
Albrecht  Achill  (1470—1486)  diesen  Grundsatz  festgelegt.  Anlaß
  bot  die  durch  Todesfall  erfolgte  Vereinigung  der  brandenburgischen
  und  fränkischen  Besitzungen  in  seiner  Hand.  In
dem  mit  Zustimmung  der  Söhne  errichteten,  mit  der  Bestätigung
  des  Kaisers  versehenen  Testamente,  in  der  sog.
dispositio  oder  constitutio  Achillea  vom  24.  Februar  1473,
bestimmte  er:  1.  die  Mark  Brandenburg  ist  einheitlich  und
unteilbar  in  der  Hand  eines  Landesherrn;  2.  die  fränkischen
Besitzungen  des  Hohenzollernhauses  werden  von  der  Mark  getrennt
  und  können  in  zwei  Teile  geteilt  werden,  in  das  Land  zu
Franken  und  in  das  Land  auf  dem  Gebirg  und  im  Vogtland;
3.  mehr  als  drei  regierende  Herren  darf  es  in  den  Hohenzollernschen
  Erblanden  nicht  geben;  4.  privatrechtliche  Veräußerung
von  Teilen  des  Landes  ist  grundsätzlich  verboten.  —  Mit
Recht  ist  dieses  Hausgesetz  als  ein  Eckstein  in  der  Entwicklungsgeschichte
  Brandenburgs  bezeichnet  worden.  Hier  zuerst  wird