60  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

zum  zweiten  Male  erfolgte  —  Bewilligung  des  Biergeldes
wieder  auf  sieben  Jahre,  dann  mehrfach  hintereinander,  1513
schließlich  auf  die  Lebenszeit  des  Kurfürsten.  Stendal  und
einige  altmärkische  Städte  mußten  mit  Waffengewalt  zur  Anerkennung
  der  Rechte  des  Landesherrn  gezwungen  werden.
Seine  Beamten  waren  betraut  mit  der  Erhebung  und  Verwaltung
  des  Biergeldes,  dieser  indirekten,  beweglichen,  sich  mit
steigendem  Bedarf  erhöhenden  Steuer,  die  nur  die  wohlhabenden
  Klassen  erheblich  traf.  Gegenüber  dem  Ständewesen
  in  den  Städten  gelingt  es  auch  dadurch  die  landesherrliche
  Gewalt  zu  stärken,  daß  der  Kurfürst  die  Bestätigung  der
gewählten  Ratsherren  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  die  mittels
Selbstergänzung  aus  den  ratsfähigen  Familien,  von  den
Zünften  sowie  von  den  Korporationen  der  Kaufleute  gewählt
worden  waren.  Nicht  minder  bedeutsam  wird  die  Beschränkung
  der  Autonomie  hinsichtlich  der  vielfach  die  Gesetzgebung
ersetzenden  Polizeiverordnungen.  Auch  diesem  Kurfürsten
macht  der  Adel  viel  zu  schaffen;  er  pocht  auf  sein  früheres  Geleitrecht
  und  nimmt  es  sich  in  räuberischer  Form  trotz  der  gewandelten
  Zeiten.  Alle  Energie  der  Staatsgewalt  vermag
jedoch  nicht  erheblich  viel  in  diesem  Punkte  zu  erreichen.  Nicht
vergessen  mag  Johann  Cicero  die  Förderung  humanistischer
Studien  bleiben  und  das  Streben,  romanistisch  vorgebildete
Hof=  und  Staatsbeamte  zu  gewinnen.

V.  Johann  Ciceros  Sohn,  Joachim  I.  Nestor  (1499—1535),
ist  mit  vollem  Bewußtsein  seiner  Ziele  bemüht,  ein  absolutistisches
  Regiment  zu  errichten.  Auch  ihn  beherrscht  der  antike
Staatsgedanke,  den  der  Humanismus  neu  belebte.  Allein
an  dem  geschlossenen  Widerstande  des  märkischen  adligen  Gutsbesitzertums
  fand  auch  er  ein  starkes  Hindernis.  Das  Raubrittertum
  zu  unterdrücken,  wird  er  wiederholt  gezwungen  und
bedient  sich  hierbei  teils  des  neu  eingerichteten  Kammergerichts,
teils  und  hauptsächlich  der  Waffengewalt.  Seit  1502  waren