Die  Hohenzollern  u.  d.  Patrimonialstaat.  1415  bis  1640.  61

die  Prozesse  wegen  Landfriedensbruchs  gegen  Edelleute  überaus
  häufig;  einige  Jahre  später  wurden  ihrer  vierzig  gehängt
oder  enthauptet.  Dem  Fehdewesen  wird  schließlich  mit  Erfolg
  gesteuert;  die  bekannte  Gestalt  des  widerspenstigen  Ritters
Nikolaus  von  Minkwitz  steht  hier  wie  ein  Markstein.

Auf  Fortführung  väterlicher  Überlieferung  —  eng  befreundet
  war  der  Kurfürst  mit  dem  Humanisten  Carion  und  dem  Abt
Tritheim  von  Hirsau  —  wie  auf  eigener  Überzeugung  ihrer
Notwendigkeit  beruht  die  Begünstigung  der  Rezeption  des
römischen  Rechts;  dieses  war  uniform,  ohne  Berücksichtigung
des  Ständewesens.  An  der  1506  neu  errichteten,  nur  kurze
Zeit  blühenden  Universität  zu  Frankfurt  an  der  Oder  lehrten
neben  Theologen  —  Konrad  Wimpina  war  der  erste  Rektor  —
romanistisch  geschulte  Juristen  und  bildeten  neue  Kräfte  für
den  Staatsdienst  im  Sinne  des  römischen  Rechts  heran.  Der
weitern  Einführung  römischer  Ansichten  in  die  Rechtspflege
dient  der  ohne  Zustimmung  der  Stände  erfolgte  Erlaß
der  Kammergerichtsordnung  (1516),  durch  die  das  bereits
1468  erwähnte  Kammergericht  zu  Berlin  —  es  war  entstanden
aus  der  Vereinigung  des  alten  „Gerichts  in  des  Markgrafen
Kammer“  mit  dem  mittelmärkischen  Hofgericht  daselbst  —
neu  geordnet  und  die  Subsidiarität  des  gemeinen  römischen
Rechts  festgesetzt  wurde.  Die  nach  dem  Kurfürsten  Joachim
genannte  Joachimica  regelte  1527  zunächst  das  Erbrecht,  findet
aber  ihre  besondere  Bedeutung  darin,  daß  sie  auch  in  allen
anderen  Sachen  „nach  geschriebenem  Kaiserrecht“  zu  urteilen
befahl.  Erst  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  für  das  Deutsche
Reich  ist  die  Joachimica,  die  die  Verdrängung  der  lokalen
deutschen  Rechte  durch  römisches  und  kanonisches  Recht  stark
gefördert  hat,  vollständig  außer  Kraft  getreten.

VI.  Joachim  II.  Hektor  (1535—1571)  trat,  während  sein
Vorgänger  der  religiösen  Reformation  noch  widerstand,  zum
evangelischen  Glauben  über  und  wurde  so  auf  kirchlichem  Ge-