62  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

biete  absoluter  Herrscher,  im  heutigem  Sinne  „oberster  Bischof“,
summus  episcopus.  Die  Märkische  Kirchenordnung  von  1540,
auf  der  lutherischen  Lehre  fußend,  behielt  noch  die  bischöfliche
Kirchenverfassung  bei.  Die  ungefähr  ein  Drittel  der  Mark
ausmachenden  Kirchengüter  wurden  säkularisiert  und  mehrten
die  Einkünfte  des  Landesherrn.  Durch  die  mit  der  Entdeckung
Amerikas  herbeigeführte  Entwertung  des  Geldes  waren  jedoch
—  zumal  die  Verschwendungssucht  des  Fürsten,  seine  Nachgiebigkeit
  gegen  Abenteurer,  Spekulanten  und  Wucherer  die
Finanzen  zerrütteten  —  auch  diese  vermehrten  Einnahmen
unzureichend.  Deshalb  mußte  der  Kurfürst  (schon  1540)
zu  den  Landständen  seine  Zuflucht  nehmen,  die  schließlich
  (1543  und  1550)  eine  besondere  Grundsteuer,  den  sog.
Hufenschoß,  und  (1549)  einen  Zuschlag  zur  Bierakzise,  das  sog.
neue  Biergeld,  bewilligten.  Doch  war  dies  ohne  Minderung
der  landesherrlichen  Gewalt  nicht  zu  erreichen.  Die  Stände
auf  dem  Lande  erhalten  als  Gegenleistung  die  Freiheit  zur
Bauernlegung,  nämlich  zur  Einziehung  von  Bauernhöfen  und
zur  Schollenbindung  des  erbuntertänig  werdenden  Bauern,
während  in  der  städtischen  Verwaltung  einem  verrotteten
Regimente,  in  dem  wieder  lediglich  die  ratsherrlichen  Familien
das  Heft  in  der  Hand  hatten,  freies  Spiel  gelassen  werden
mußte.  Die  Gesamtstände  verlangten  und  erreichten  die  Kontrolle
  der  Steuerverwaltung  durch  einen  „engeren  Ausschuß"“
und  endlich,  daß  nichts,  „daran  des  Landes  Gedeih  und  Verderb
  gelegen“,  ohne  ihre  Zustimmung  geschehen  dürfte.

Wie  ein  Lichtpunkt  in  diesen  trüben  Zeiten  erscheint  uns
heute,  daß  durch  die  Erbverbrüderung  mit  dem  Herzog  von
Liegnitz,  Brieg  und  Wohlau  im  Jahre  1537  der  Grund  gelegt
  wurde  zu  der  späteren  Erwerbung  von  Schlesien.  Friedrich
  der  Große  stützte  auf  die  Erbverbrüderung  seine  mit  dem
Aussterben  der  Herzöge  von  Liegnitz  1675  bereits  gegebenen
Rechtsansprüche.  Nicht  minder  wichtig  war,  daß  zu  dieser