Die  Hohenzollern  u.  d.  Patrimonialstaat.  1415  bis  1640.  63

Zeit  der  spätere  Anfall  der  Provinz  Ostpreußen  vorbereitet
wurde.  Das  vom  Deutschen  Ritterorden  1230—1283  eroberte
Preußen  ging  im  zweiten  Frieden  zu  Thorn  1466  teilweise
wieder  verloren.  Westpreußen  und  Ermeland  kam  an  Polen,
während  Ostpreußen  polnisches  Lehen  wurde.  Im  Jahre
1525,  als  der  Ordensmeister  Albrecht  von  Brandenburg  zum
evangelischen  Glauben  übertrat,  wird  es  säkularisiert  und  das
jetzt  weltliche  Herzogtum  Preußen  vom  König  Sigismund  zu
Lehen  genommen.  Am  19.  Juli  1569  erhält  Joachim  II.
durch  König  Sigismund  II.  August  von  Polen  die  Mitbelehnung
  mit  dem  Herzogtum  Preußen,  wo  der  schwachsinnige
Sohn  Herzog  Albrechts,  Albrecht  Friedrich,  zur  Regierung  gekommen
  war.  So  war  der  Heimfall  an  Brandenburg  vorbereitet.
  Nach  dem  Tode  des  Herzogs  Albrecht  Friedrich
(1618)  wurde  dann  unter  Johann  Sigismund  die  alleinige
Belehnung  zugestanden;  1660  im  Frieden  von  Oliva  macht
sich  der  Große  Kurfürst  ganz  frei  von  Polen  und  wird  souveräner
  Fürst  in  Preußen.  —  Auch  die  Grasschaft  Ruppin
wächst  (1524)  dem  Staate  zu.

VII.  Johann  Georg  (1571—1598)  konnte  dem  Einfluß  der
Stände  und  der  dadurch  bewirkten  Schwächung  der  Staatsgewalt
  nicht  steuern.  Die  Tilgung  der  ihm  vom  Vater  zurückgelassenen
  Schuldenlast  war  in  der  Hauptsache  nur  mit  Hilfe
der  Stände  möglich,  die  nur  durch  große  Zugeständnisse  zu
erhalten  war.  Die  Bauern  wurden  geradezu  mittelbare
Untertanen  ihres  Landesherrn,  während  die  unmittelbare
Herrschaft  über  seine  Leute  der  adlige  Grundherr  fast  unumschränkt
  führte.  Die  Rechte  des  Stadtrats  in  den  Städten
mußten  ebenfalls  erweitert  werden.  Auch  auf  kirchlichem
Gebiete  verlor  der  Kurfürst  die  absolute  Stellung  infolge  der
153  erlassenen  Visitations=  und  Konsistorialordnung,  die  dem
Luthertum  strengster  Orthodoxie  die  Herrschaft  sicherte.  Der
Feudalstaat  auf  ständischer  Grundlage  ist  politisch,  insbesondere