64  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

steuerpolitisch,  kirchlich  und  sozial  auf  seinen  Höhepunkt  gelangt.
  Was  will  es  dagegen  besagen,  daß  der  einzige  Regierungserfolg
  des  Monarchen  der  1575  erfolgte  Erwerb  des
„Landes“  Beeskow-Storkow  war!

VIII.  Die  Regierung  Joachim  Friedrichs  (1598—1608)
zeichnen  zwei  Akte  von  weitesttragender  Bedeutung  aus.
Johann  Georg  hatte  testamentarisch  im  Widerspruch  mit  der
Achillea  seine  Söhne  dritter  Ehe  mit  der  Neumark  versorgt.
Joachim  Friedrich  erachtet  dies  für  hausverfassungswidrig  und
einigt  sich  zunächst  mit  Georg  Friedrich  von  Ansbach  (1599)
und  dann,  als  mit  dessen  Tode  das  Erlöschen  der  fränkischen
Linie  in  nächste  Nähe  gerückt  war,  mit  seinen  Stiefbrüdern.
Es  wird  der  sog.  Geraische  Hausvertrag  im  Jahre  1603
verabredet.  Durch  diesen  sind  die  Grundsätze  der  Achillea
nochmals  ausgesprochen  und  befestigt,  die  Brandenburgische
Hausverfassung  zum  staatsrechtlichen  Abschluß  gebracht  worden.
  Die  Kurwürde  und  die  gesamte  Mark  Brandenburg,
sowie  die  Anwartschaften,  insbesondere  das  Herzogtum
Preußen,  sollten  ungeteilt  im  Besitz  des  Kurfürsten  und
seiner  Nachfolger,  der  Erstgeborenen,  bleiben,  die  fränkischen
Fürstentümer  erhielten  die  beiden  ältesten  Stiefbrüder  Joachim
Friedrichs.  Auch  in  Zukunft  sollen  in  Franken  nie  mehr  als
zwei  Herren  regieren.  Die  fränkischen  Lande  kamen  später  an
die  nachgeborenen  Söhne  Joachim  Friedrichs,  von  deren
Nachkommen  die  Bayreuther  Linie  zur  Zeit  Friedrichs  des
Großen  (1769)  ausstarb,  während  die  Ansbacher  unter  Friedrich
  Wilhem  II.  (1792)  durch  Verzicht  endete.  Alle  Nachgeborenen
  sollten  nach  dem  Geraischen  Hausvertrag  lediglich  durch
Geld  entschädigt  werden;  Staatsteilungen  waren  verboten.

Für  die  Verwaltung  in  der  Zentralinstanz  war  die  nach
österreichischem  Muster  (Reichshofrat)  erfolgte  Errichtung  des
Geheimen  Rats  am  31.  Dezember  1604  von  größter  Wichtigkeit.
  Bis  dahin  war  die  Verwaltung  ausgegangen  vom  Hofe.