Die  Hohenzollern  u.  d.  Patrimonialstaat.  1415  bis  1640.  65

Die  Stände,  insbesondere  die  Prälaten,  Grafen  und  Ritter
waren  die  „geborenen  geheimen  Räte“  des  Kurfürsten.  Die
Geheime-Rats-Ordnung  setzte  —  neben  einigen  hohen  Hofbeamten
  und  adligen  Vertrauensmännern  —  an  ihre  Stelle
beruflich,  insbesondere  im  bürgerlichen  Rechte  geschulte  Beamte
  und  schuf  das  Kollegium  des  Geheimen  Rats  als  oberste
beschließende  Regierungsbehörde  für  die  äußere  und  innere
Politik  (mit  Ausschluß  der  Kirchen=  und  Justizverwaltung)
unter  dem  Vorsitze  des  Kurfürsten.  Nahm  man  zunächst  auch
befähigte  Mitglieder  der  Stände  in  die  Behörde  auf,  so  doch
bald  in  der  Hauptsache  bürgerliche  Juristen.  So  waren  denn
die  Stände  bis  zu  einem  gewissen  Grade  ausgeschaltet,  ihr
Einfluß  auf  den  Kurfürsten  gemindert.  An  Stelle  des  persönlichen
  Staatsregiments  tritt  ein  solches  nach  sachlichen  Grundsätzen,
  die  Hofverwaltung  wird  Staatsverwaltung.  Dies  war
um  so  wichtiger,  als  der  Kurfürst  mehrfach  (1599  und  1602)
nur  gegen  Verbriefung  weitgehender  ständischer  Rechte  die
notwendigen  Geldbewilligungen  erhalten  konnte  und  sich  von
den  Ständen  abhängig  sah.

IX.  Während  der  Regierung  des  zum  reformierten  Bekenntnis
  übergetretenen  Johann  Sigismund  (1608—1619)  ist
im  Westen  der  Erwerb  der  heutigen  rheinisch-westfälischen
Besitzungen  des  brandenburgischen  Hauses  vorbereitet  worden.
Der  Kurfürst  war  mit  einer  Tochter  der  ältesten  Schwester  des
letzten  jülichischen  Herzogs,  Maria  Eleonore,  vermählt  und
machte  Erbansprüche  geltend,  die  sich  mit  denen  des  Pfalzgrafen
von  Neuburg  und  Zweibrücken  nicht  vertrugen.  Schließlich  kam
es  zu  einer  Einigung,  dem  Tantener  Vertrage  von  1614,  nach
dem  die  Herzogtümer  Jülich  und  Berg  an  Pfalz-Neuburg,
das  Herzogtum  Kleve,  die  Markgrafschaften  Mark,  Ravensberg
und  Ravenstein  an  Brandenburg  kamen.  Für  das  Herzogtum
Preußen  hatte  schon  Joachim  II.  die  Mitbelehnung  erreicht;
Johann  Sigismund  verschaffte  sich  1609  die  alleinige  Beleh-Stier-Somlo,

  Preußisches  Staatörecht  I.  5