Absolute  Monarchie.  Beamtenstaat.  67

nur  dem  Fürsten,  sondern  auch  den  Ständen  geleistet.  Seit
dem  Jahre  1631  kann  man  von  einem  stehenden  Heere  in
Preußen  reden.

§  17.  Die  Entstehung  der  absoluten  Monarchie,
insbesondere  in  Brandenburg-Preußen.  Der  Beamtenstaat
  (1640  bis  1740).

Friedrich  Wilhelm,  dem  Großen  Kurfürsten  (1640—1688),
war  es  vorbehalten,  das  einheitliche  preußische  Staatswesen  zu
gründen.  Mit  starker  Hand  hat  er  die  Folgerungen  aus  der
bisherigen  staatlichen  Entwicklung  zu  ziehen,  den  Absolutismus
zu  begründen  gewußt,  der  als  Übergangsform  von  der  Zersplitterung
  landschaftlicher,  ständischer  und  hoheitsrechtlicher
Machtvollkommenheiten  zum  modernen  Staate  unentbehrlich
war.  Die  Einführung  des  römischen  Rechts  hatte  bereits  die
im  germanischen  Rechte  liegende  Zerklüftung  zu  überbrücken
versucht.  Romanischer  Formensinn  rundete  zusammen,  was  im
deutschen  Recht  eckig  und  abgesondert  neben-  und  durcheinander
  lag,  freilich  nicht  ohne  wertvolle  Quellen  des  Volks-,
Staats=  und  Rechtslebens  zu  verschütten.  Die  lebendigen  Kräfte
deutschen  Rechts  sind  erst  später  wieder  zur  Achtung  und  Geltung
  gebracht;  dieses  galt  zunächst  für  minderwertig,  als  die
Kammergerichtsordnung  1516  erlassen  und  die  Gerichte  allerwärts
  mit  romanistisch  gebildeten  Juristen,  unter  Zurückdrängung
  der  Richter  aus  dem  Volke,  besetzt  wurden.  Das  war
nicht  nur  eine  Frage  der  Rechtsanwendung  und  Gerichtsverfassung.
  Vielmehr  hat  das  römische  Recht  auch  staatsrechtlichpolitisch
  gewirkt,  ja,  es  war  zum  Teil  eingeführt  worden,  um
so  zu  wirken  1).  Die  klassische  römische  Jurisprudenz  kannte
*  )  Neuerdings  mit  Unrecht  bestritten  durch  v.  Below,  Die  Ursachen  der
Reozeption  des  röm.  Rechlea  in  Deutschland  1905  S.  52  ff.  Zu  verschiedenen

Territorien  ist  allerding  die  Tendenz  auf  Stützung  des  Absolutiomus  zuruckgetreren.
