68  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

den  vom  Gesetz  befreiten  Prinzeps,  während  unter  ihm  nur
eine  Schicht  des  ständisch  nicht  gegliederten  Volkes  stand.
Daß  dies  auch  in  den  deutschen  Einzelterritorien  sich  so  gestalte,
  war  der  lebhafte  Wunsch  des  auf  den  Absolutismus  hinsteuernden
  Fürstentums.  Nicht  die  deutsche  Abstufung  in
mehr-  und  minderberechtigte  —  übrigens  auch  wirtschaftlich
und  infolge  des  30jährigen  Krieges  in  ihrem  Einflusse  zurückgegangene
  —  Stände,  sondern  eine  gleichbeschaffene,  gegenüber
  dem  Monarchen  im  wesentlichen  rechtlose  Untertanenschaft
  war  das  ins  Auge  gefaßte  Ziel.

Historische  Wandlungen  begünstigten  diese  Bestrebungen.
Seit  dem  Westfälischen  Frieden,  der  den  Einzelstaaten  sogar
das  Bündnisrecht  mit  dem  Auslande  gewährte,  war  das  Emporkommen
  der  Landeshoheit,  die  Schwächung  der  Reichsgewalt
vollendete  Tatsache.  Je  weniger  Kaiser  und  Reich  tatsächlich
für  die  Territorien,  insbesondere  die  größeren,  bedeuteten,
desto  weiter  war  die  Bewegungsfreiheit  des  Fürsten  innerhalb
des  Einzelstaates,  über  dessen  Grenzen  Beschwerde  und  Klage
über  die  heimische  Regierung  zwar  den  Weg  zu  den  Instanzen
des  Reiches  fanden,  aber  mit  wenigen  Ausnahmen  unwirksam
blieben.  Mit  den  Ständen  daheim  wird  deshalb  der  Fürst
schneller  fertig.  Aus  den  Teilen  und  Partikelchen  seiner  Macht,
aus  zerstreuten,  auf  Titeln  beruhenden  Hoheitsrechten  formt
er  sich  nach  und  nach  eine  in  sich  abgeschlossene  sachliche  Staatsgewalt.
  Die  herrschende  Staatsphilosophie  unterstützt  ihn  mit
ihrer  Theorie.  Sie  faßt  den  Fürsten  auf  als  den  Vater  des
Volkes,  der  zu  dessen  Wohl  wie  der  Erzeuger  für  seine  Kinder
handeln  müsse.  Es  hängt  die  Ausbildung  des  ius  politige,
eines  besonderen,  die  weitestgehenden  Verwaltungsbefugnisse
gewährenden  Polizeirechts,  eng  zusammen  mit  der  schon  gedachten
  Lehre  von  der  allgemeinen  Wohlfahrt.  Aus  dieser
wird  leicht  gefolgert,  daß  gegenüber  dem  für  alle  Untertanen
gleich  besorgten,  mit  einer  besonderen  Mission  versehenen