Absolute  Monarchie.  Beamtenstaat.  69

Fürsten  die  Stände  keine  Sonderrechte  besitzen  können.  Der
Fürst  sei  identisch  mit  der  Staatsgewalt,  die  keine  Verträge
mit  den  Ständen  mehr  abschließe  und  die  abgeschlossenen  zu
halten  nicht  mehr  unbedingt  verpflichtet  sei.  Das  den  Ständen
etwa  zustehende  Privileg  beruht  nicht  auf  Erwerb  durch  gegenseitige
  Abmachung,  sondern  es  wird  verliehen  oder  belassen
und  kann  auch  wegen  Mißbrauchs  einseitig  entzogen  werden.
All  dies  konnte  um  so  mehr  mit  voller  Überzeugung  vertreten
werden,  als  die  egoistische,  lediglich  Sonderinteressen  vertretende
  Politik  der  Stände  sie  im  Unrecht  erscheinen  ließ
gegenüber  dem  Landesherrn,  der  staatliche  Ordnung  zu  schaffen,
  unberechtigte  Bevorzugungen  aufzuheben  gewillt  war.
Der  Dualismus  zwischen  Monarch  und  Ständetum  weicht
dem  Monismus  einer  zentralistischen  Staatsgewalt,  die  gern
dem  römischen  Satze:  Der  Wille  des  Fürsten  hat  Gesetzeskraft,
Aufnahme  gewährte.

Diese  allgemeine  deutsche  Entwicklung  ist  besonders  scharf
in  Brandenburg-Preußen  ausgeprägt.  Hier  ist  insbesondere
seit  dem  Großen  Kurfürsten  selbst  die  Neuerwerbung  von
Gebiet  unter  staatsrechtlichem  Gesichtspunkte  betrachtet  worden.
  Nicht  Mehrung  der  Hausmacht  lag  in  bewußter  Absicht,
wie  in  Osterreich,  sondern  die  bereits  besessenen  und  die  neu
eroberten  oder  gewonnenen,  voneinander  getrennten  territorialen
  Glieder  zu  einer  Staatseinheit  zu  verbinden,  war  das
Ziel.  Im  Westfälischen  Frieden  gewann  man  Hinterpommern
an  Stelle  von  Vorpommern,  ferner  die  sakularisierten  Bistümer
  Halberstadt  (mit  Hohenstein),  Minden  und  Cammin,
sowie  die  im  Jahre  1680  verwirklichte  Anwartschaft  auf  das
Erzstift  Magdeburg;  1657  kam  durch  den  Bromberger  Vergleich
  das  Herzogtum  Lauenburg  mit  Bütow  hinzu.  Die
vollständige  Beseitigung  der  polnischen  Lehnsherrlichkeit  gelingt
  (durch  den  Frieden  von  Wehlau  1657)  im  Herzogtum
Preußen  auf  demjenigen  Gebiete,  das,  wie  schon  angedeutet,