70  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

das  einzige  dem  brandenburgischen  Kurfürsten  gehörige  Territorium
  geworden  ist,  auf  dem  die  Souveränität  des  Reiches
ausgeschlossen  war,  die  des  Kurfürsten  aufgerichtet  wurde.
Ranke  formuliert  die  Bedeutung  dieses  Erwerbs  dahin:  „Der
Kurfürst  konnte  nunmehr  seine  eigenen  Gesichtspunkte  verfolgen.“
  Es  war  seine  Aufgabe  und  sein  Ziel,  um  Brandenburg,
  das  Herzogtum  Preußen,  sowie  die  rheinisch-klevischen
Besitzungen  das  Staatsband  fest  zu  schlingen.  Die  klevischen
Erwerbungen  sucht  er  übrigens  auch  durch  ein  geistiges  Mittel
zu  fesseln.  Zu  Duisburg  gründet  er  eine  erst  im  19.  Jahrhundert
  erloschene  Universität.  Er  und  sein  Nachfolger  haben
die  von  jetzt  ab  zu  einem  Gesamtstaat  verschmolzenen  Länder
durch  liebevolle  Verwaltungsarbeit  im  kleinen  mit  Hilfe
eines  gut  geschulten,  gewissenhaften,  unbestechlichen  Beamtentums
  auch  innerlich  zu  erobern  gewußt.  Damit  ging  zusammen
  die  Befreiung  von  den  Ständen  in  steuerlicher  sowie
militärischer  Hinsicht  und  in  bezug  auf  die  Beamtenernennungen.
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Den  von  Joachim  Friedrich  1604  begründeten  Geheimen
Rat  —  dem  Johann  Sigismund  1613  eine  verbesserte  Ord—
nung  gegeben  hatte  —  gestaltet  der  Kurfürst  durch  Reskript
vom  4.  Dezember  1651  um,  teilt  ihn  in  verschiedene  —  schon
19  —  Abteilungen  teils  nach  Provinzen,  teils  nach  Gegenständen
  und  macht  ihn  zu  einer  einheitlichen  Zentralbehörde
nicht  nur  für  Brandenburg,  sondern  für  alle  seine  Länder.
Für  die  militärischen  und  auswärtigen  Angelegenheiten  schuf
er  das  Kabinett.  Am  gedachten  Tage  richtet  er  auch  eine
Zentralbehörde  für  die  Domänen  und  Regalien  ein.  Diese
letzteren  wurden  verpachtet,  sorgfältig  Einnahmen  und  Ausgabenvorschläge
  gemacht,  eine  geordnete  Buchführung  eingerichtet,
  die  Domänen  abgerundet.  Von  einer  Verpachtung
der  Zölle  und  Steuern  sah  man  aber  grundsätzlich  ab.  Unter
der  Zentralbehörde  für  die  Domänen  und  Regalien  wurden