Absolute  Monarchie.  Beamtenstaat.  71

Amts=  und  Domänenkammern  eingerichtet,  bestimmt  für  die
Verwaltung  der  landesherrlichen  Einnahmen  in  den  ver—
schiedenen  Gebieten  des  Staates.  Nicht  minder  wichtig  war
dann  die  Neuorganisation  der  Armee.  Zunächst  galt  es,  die
Stände,  die  in  der  Form  von  Matrikularbeiträgen  sog.  Kontributionen
  zu  den  Kosten  des  Heeres  beitrugen,  von  der
selbständigen  Verwaltung  auszuschließen.  Noch  hatten  die
Stände  ihre  Beiträge  an  den  Rentmeister  gezahlt,  ihrerseits
die  Rechnungen  der  Militärs  und  die  Löhnung  an  das  Kriegsvolk
  entrichtet.  Gemustert  ward  noch  im  Beisein  der  Stände.
Ständische  Kriegsräte  berieten  den  Fürsten.  All  dies  hörte
unter  dem  Großen  Kurfürsten  auf.  Zunächst  bewegt  er  sie  zur
Bewilligung  von  Kontributionen  auf  6  Jahre  (Landtagsrezeß
vom  26.  Juli  1653).  In  den  Städten  wird  eine  Akzise,  eine
Konsumtionssteuer  als  indirekte  Steuer  erhoben.  Der  jüngste
Reichsabschied  von  1654  versagt  den  Ständen  die  Beschwerde
an  das  Reich  gegen  die  auf  die  Landesverteidigung  gerichteten
Maßnahmen  des  Landesherrn.  Der  Große  Kurfürst  zieht
daraus  die  einzig  mögliche  Folgerung:  die  tatsächliche  Beseitigung
  des  ständischen  Steuerbewilligungsrechts.  1662  wird
die  Herresverfassung  auf  gesetzliche  Grundlagen  gestellt;  eine
Kündigung  der  Beiträge  der  Stände  ist  nicht  mehr  zulässig.
Dies  ging  in  Brandenburg,  wenn  auch  mit  großen  Schwierigkeiten,
  aber  doch  ohne  Gewalt  vor  sich.  Anders  zum  Teil  bei
den  klevischen  und  preußischen  Ständen.  Zedoch  widerstrebten
  sie  bei  dem  energischen  Durchgreifen  des  Kurfürsten  vergeblich
  (Klevischer  Landtagsrezoß  von  1661;  Hinrichtung  des
Obersten  von  Kalkstein;  Preußischer  Landtagsabschied  von  1663).
Für  die  Verwaltung  der  Kriegssteuern  erhielt  jede  Provinz
ihren  Oberkommissär.  Ihm  wurden  jetzt  die  Kontributionen
ausgehändigt.  Nach  Einführung  der  Akzise  ging  man  dazu
über,  in  den  Provinzen  kollegialisch  organisierte  landesherrliche
  Kriegskommissariate  einzurichten  (1680).  Diese  ver-