Der  Erwerb  der  Krone  und  der  große  Verwaltungskönig.  73

gebiete  in  Neuguinea  und  legte  1683  durch  Major  v.  d.  Gröben
die  Festung  Großfriedrichsburg  an.  Freilich  verkaufte  sie
schon  Friedrich  Wilhelm  I.  an  die  holländisch-westindische
Kompanie.  Dem  Gedanken  der  von  Johann  Sigismund
verwirklichten  religiösen  Toleranz  blieb  auch  der  Große  Kurfürst
  treu.  Die  aus  Frankreich  vertriebenen  Hugenotten
nahm  er  1685  in  Preußen  auf.  Den  Bekennern  des  reformierten
  Glaubens  (confessioni  Augustanae  addicti)  erringt
er  im  Westfälischen  Frieden  die  Gleichberechtigung  mit  dem
katholischen  und  lutherischen  Bekenntnis.

§  18.  Der  Erwerb  der  Königskrone  und  der  große
Verwaltungskönig.

I.  Kurfürst  Friedrich  III.  (1688—1701,  König  bis  1713).
In  dem  sog.  Krontraktat  vom  16.  November  1700  genehmigte
Kaiser  Leopold  im  voraus  —  gegen  das  Versprechen  militärischer
  Beihilfe  zur  Durchführung  österreichischer  Ansprüche
auf  die  spanische  Monarchie  —  die  Annahme  der  Königskrone.
Das  souveräne  Herzogtum  Preußen  wurde  demnach  am  18.  Januar
  1701  zum  Königtum  erhoben.  (Einen  Tag  vorher  war
der  Schwarze  Adlerorden  gegründet  worden.)  Der  Kurfürst
neunt  sich  seither  Friedrich  I.,  König  in  Preußen.  Die  Genehmigung
  des  Kaisers  hatte,  da  jener  Landesteil  dem  Reiche
nicht  untertan  war,  nur  politische  Bedeutung.  In  der  Folge
haben  —  die  Könige  von  Polen  und  Dänemark  hatten  schon  vor
1698  zugestimmt  —  alle  übrigen  Mächte  außer  dem  Heiligen
Stuhle  den  Erwerb  der  Königskrone  anerkannt.

Ihre  Bedeutung  bestand  zunächst  nur  in  einer  höheren
Titulatur  des  Landesherrn.  Denn  das  Verhältnis  zu  den
Ständen  in  den  einzelnen  Provinzen  behielt  den  bisherigen
Rechtscharakter  unverändert  bei.  Mit  dem  Reiche  verknüpfte
dasselbe  staatsrechtliche  Band  nach  wie  vor  die  Mark  Branden-