Der  Erwerb  der  Krone  und  der  große  Verwaltungskönig.  75

an  die  kurzvergangene  Zeit  gelingt  Schlüter  das  Reiterstand—
bild  des  Großen  Kurfürsten.  Das  Zeughaus  wird  in  Berlin
gebaut,  ein  Denkmal  kriegerischen  Ruhmes  bis  heute.

II.  Mit  Recht  wird  Friedrich  Wilhelm  I.  (1713—1740)
der  große  Verwaltungskönig  oder  der  große  „innere“  König
genanntt#).  Die  Einheit  des  durch  Erwerb  von  Vorpommern
bis  zur  Peene  nebst  den  Inseln  Usedom  und  Wollin  (im
Frieden  von  Stockholm  1720)  erweiterten  Staatsgebietes
wollte  er  streng  gewahrt  wissen.  Durch  Hausgesetz  vom
17.  August  1713  stärkte  er  die  in  den  Hausgesetzen  ausgesprochene
  UÜberlieferung  hinsichtlich  der  Unteilbarkeit  und
Unveräußerlichkeit  des  Staatsgebietes  und  seiner  Bestandteile.
  —  Im  Finanzwesen  führte  er  Sparsamkeit  und  strenge
Überwachung  der  Beamten  ein,  die  Oberrechenkammer
kontrolliert  die  ganze  Verwaltung;  er  wandelt  den  Domänenbesitz
  der  Krone  in  Staatsgut  um  und  trennt  damit  auf
immer  seine  privaten  Vermögensverhältnisse  von  denen
des  Staates  zu  dessen  Gunsten.  Seine  Finanzreform  ging
ferner  auf  die  Einführung  fester,  die  Steuerkraft  nicht  übermäßig
  anspannender,  gerecht  verteilter  Steuern  anstatt  der
bisherigen  Matrikularbeiträge.  Die  Städte  zahlten  die
Akzise,  das  flache  Land  entrichtete  neugeregelte  Kontributionen.
  Von  den  Rittern  selbst  —  bis  dahin  unerhört  —  wird
eine  Art  von  Grundsteuer  erhoben,  die  sog.  Lehnpferdegelder.
Der  Name  rührt  daher,  daß  die  Ritter  früher  zur  Leistung
von  Kriegsdiensten  verpflichtet  waren,  diese  Leistung  aber
zurzeit  wegfiel.  Deshalb  erachtete  der  König  ihre  Heranziehung
  zu  einer  dem  „Lehnpferd“  entsprechenden  Geldsteuer
  für  gerecht.  Im  Jahre  1717  werden  überhaupt  die
Lehen  in  freies  Eigentum  verwandelt  —  nicht  ohne  Schwierigkeiten;
  einige  Mitglieder  der  Magdeburger  Ritterschaft  be- 



1)  Schmoller,  Die  innere  Vermaltung  des  vreußischen  Staates  unter
Friedrich  Wilhelm  Il.  (Preuß.  Jahrb.  XXV  S.  69).