Der  Erwerb  der  Krone  und  der  große  Verwaltungskönig.  77

einigung,  als  vielmehr  darin,  daß  die  neuen  Behörden  weniger
mit  Kammergeist  als  mit  Kommissariatsgeist  erfüllt  wurden.
Das  bedeutete  damals  die  Förderung  der  Städte  und  Zurückdrängung
  des  Agrikulturinteresses.“  (E.  v.  Meier,  Verwaltungsrecht,
  bei  Holtzendorff-Kohler,  Enchyklopädie  II.
Band,  S.  656.)  Damit  war  der  Gegensatz  beseitigt  zwischen
landesherrlich  und  absolutistisch  gesinnten  Behörden  einerseits
und  historisch  aus  den  Ständen  hervorgegangenen  und  von
diesen  noch  immer  beeinflußten  Amtsstellen  andererseits.  —
1728  wird  ein  „Kabinettsministerium“  oder  „Departement
der  auswärtigen  Affairen“  gegründet.  In  den  Provinzen
werden  die  Reste  der  altständischen  Verfassung  beseitigt.

Wie  die  Staatsverwaltung,  so  ist  auch  die  städtische  Verwaltung,
  in  der  ein  verrottetes  vatrizisches  Regiment  und
Nepotismusgeherrscht  hatten,  erneuert  worden.  Zur  Sanierung
der  Finanzen,  aber  auch  zur  Oberleitung  der  ganzen  städtischen
  Verwaltung  wurde  der  gefürchtete  Steuerrat  bestimmt,
ein  die  Städte  bereisender  Ortskommissar  der  über  ihm
stehenden  Amts=  und  Domänenkammern  (commissarius  loci).
Dagegen  blieb  die  Verwaltung  auf  dem  Lande  in  der  Hand
der  Gutsherren  und  ihrer  Beamten.  Immerhin  mußten  jene
die  erledigten  bäuerlichen  Stellen  mit  einem  anderen  Bauern
besetzen,  und  es  war  gegen  gutsherrliche  Willkür  einiger  Schutz
vorgesehen.  Durch  das  berühmte  Prügelmandat  von  1738
verbot  der  König  das  Prügeln  der  Bauenn,  allerdings  mit
einer  bezeichnenden  Ausnahme  für  Ostpreusten:  „Dort  sind
die  Bauern  zu  faul  und  zu  nichtsnutzig.“  Sonst  sollten  bei
Trägheit  und  Arbeitoscheu  die  Gerichte  entscheiden.  Durch
vollständige  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  auf  den  preußischen
  und  pommerschen  Domänen  im  Jahre  1719  gab  der
König  selbst  ein  leider  nicht  befolgtes  Beispiel.

Den  durch  seinen  Vater  bereits  gesicherten  landesherrlichen
  Absolutismus  hat  „Preußens  größter  innerer  König“