78  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

auch  in  der  Richtung  der  Unterdrückung  der  Stände  fortgesetzt.
und  befestigt.  Zur  Zeit  seines  Regierungsantrittes  noch  zu
einigem  Verhandeln  mit  den  Ständen  bereit,  erklärt  er  bald
deren  Sonderrechte  und  Privilegien  als  „alte  und  vergessene
Dinge“.  Am  berühmtesten  ist  sein  Wort  aus  dem  Jahre  1717,
das  er  dem  Landesmarschall  der  preußischen  Stände  entgegenwarf,
  als  dieser  gegen  die  Einführung  des  von  den  Ständen
nicht  bewilligten  Generalhufenschosses  mit  der  Warnung  protestierte:
  „Tout  le  pays  sera  ruiné.“  Der  König  schrieb  an
den  Rand  des  Berichts:  „Tout  le  pays  sera  ruiné?  Nihil
kredo,  aber  das  Kredo,  daß  die  Junkers  ihre  Autorität  nie
pozwalam  (Bezugnahme  auf  das  liberum  veto,  das  Einspruchsrecht
  des  polnischen  Reichstages)  wird  ruiniert  werden.
Ichaberstabiliere  die  Souveraineté  wie  einenrocher  vonbronce.“

Zwei  Einrichtungen  seien  noch  besonders  hervorgehoben.
Die  Einführung  der  allgemeinen  Schulpflicht  wurde  schon
1717,  dann  1736  in  einem  besonderen  Edikte  für  Kinder
im  Alter  von  5—12  Jahren  ausgesprochen.  Bei  Verletzung
dieser  Vorschrift  sollten  die  Eltern  mit  Strafe  bedroht  werden.
Im  Heerwesen  aber  wurde  grundsätzlich  die  Wehrpflicht,  jedoch
  mit  zwei  wichtigen  Ausnahmen  eingeführt.  Keine  Verpflichtung
  hatten  die  Söhne  höherer  Offiziere  und  der  Adel,
aber  auch  nicht  die  Söhne  von  Eltern,  die  mindestens  10  000
Reichstaler  im  Vermögen  hatten.  Hierdurch  sollte  die  Schonung
  des  Adels  und  der  Kapitalisten  erreicht  werden.  Die
Einsichten  der  merkantilistischen  Epoche  werden  wirksam.  Im
übrigen  beruhte  das  Heerwesen  bis  zum  Ende  des  17.  Jahrhunderts
  auf  der  Werbung.  Von  da  ab  ging  man  zum
System  der  Rekrutierung  über,  indem  jeder  Provinz  die
Stellung  einer  bestimmten  Anzahl  von  Leuten  zur  Ergänzung
des  Heeres  auferlegt  wurde.  Auf  dieser  Grundlage  schuf
Friedrich  Wilhelm  das  sog.  Kantonsystem:  jedem  Regiment
wird  ein  bestimmter  Kreis,  Kanton,  zur  Rekrutierung  über-