80  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

Doch  auch  hier  gilt  es,  nicht  bloß  zu  urteilen  und  abzusprechen,
  sondern  zu  verstehen  und  die  Erscheinungen  als  Entwicklungsergebnisse
  zu  begreifen.  Der  absolute  Beamtenstaat,
der  mit  größter  Mühe  und  Not  den  Einheitsstaat  gegen  ständisches
  Wesen,  Adel  und  Städtetum  und  gegen  äußere  Unbill
geschaffen  und  mit  einem  politisch  naiven,  für  weitsichtige
Staatsideen  noch  unreifem  Volke  zu  rechnen  hatte,  war  im
Begriffe,  seinen  Höhepunkt  zu  überschreiten.  Die  Entwicklung
bricht  sich  an  der  Spitze.  Es  beginnt  ein  Umbildungsprozeß,
der  über  die  Zeit  der  Französischen  Revolution  hinweg  in  die
Epoche  des  Konstitutionalismus  führt.  Der  wohlbegründete
Polizeistaat  hat  seine  Glanzepoche  erlebt.  Mit  seinen  formellen
Zwangsmitteln  hätte  er  allein  nicht  alles  ihm  Wünschenswerte
ausrichten  können.  Aber  die  geistige  Bewegung  des  18.  Jahrhunderts
  kommt  ihm  zu  Hülfe.  Man  fühlt  überall,  daß  die
alten  Formen  des  Staatslebens  und  der  Verwaltung  morsch
geworden  sind,  daß  sie  nicht  mehr  den  Rahmen  abgeben  können,
in  den  ein  neu  sich  gestaltendes  Leben  eingespannt  zu  werden
vermag.  Die  Ständegliederung  als  Grundlage  politischer
Machtunterschiede  zerbröckelt,  freilich  ohne  daß  damit  die  soziale
  Differenzierung  nach  Ständen  aufhört.  Jetzt  scheint  es
ein  überlebter  Standpunkt,  wenn  die  ständischen  Gewalten  auf
ihre  alten  Privilegien  pochen.  Den  neuen  Aufgaben  des
Staates  entspricht  nicht  mehr  das  ständische  Bewilligungsrecht.
Nun  scheint  ein  freies,  großzügiges,  in  egoistischen  Sonderinteressen
  nicht  befangenes  Durchgreifen  der  die  Vorteile  möglichst
  aller  wahrenden  Staatsgewalt  angemessen  zu  sein.  Die
endämonistische  Wohlfahrtstheorie  und  die  die  landesherrlichen
  Befugnisse  zwar  mit  unzureichenden  Gründen,  aber
praktischem  Instinkt  mehrende  Polizeiwissenschaft  —  die
Vorgängerin  des  Verwaltungsrechts  —  stärken  den  ohnedies
nicht  geringen  Willen  zur  Macht  bei  den  absoluten  Herrschern.
Die  vorhandene  Gewaltenfülle  richtig  anzuwenden,  war  das