Die  Aufklärungszeit.  81

ehrliche  Bestreben  der  meisten  deutschen  Fürsten  mindestens
seit  der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts,  jedenfalls  in
Preußen.  So  wird  verwaltet  und  reglementiert  bis  in  alle
Einzelheiten.  Kein  Wunder,  daß  der  von  allen  politischen
Schranken  und  von  ständischer  rivalisierender  Mitwirkung  be—
freite  Monarch  und  daß  seine  nur  ihm  verantwortlichen,  ihm
gegenüber  rechtlosen  und  bloß  auf  Gnade  gestellten  Beamten
viel  zu  weit  gehen,  den  Bogen  überspannen.  Das  liegt  in  der
Natur  menschlicher  Unvollkommenheit.  Immerhin  fühlen  die
Regierenden  —  und  die  Ethik  ihres  Zeitalters  bringt  es  ihnen
zum  Bewußtsein  —,  daß  eine  Rechtfertigung  der  unum—
schränkten  Gewalt  nur  in  deren  bester  Ausnutzung  liegt.  Das
bedeutet,  daß  die  Verwendung  der  Machtmittel  niemals  geschehen
  darf  in  eigenem  persönlichen  Nutzen,  sondern  zum
Wohle  der  Untertanen.  Daher  die  innere  Kraft  und  Überzeugungsstärke
  des  ganzen  Systems:  man  ist  davon  durchdrungen,
  nur  zugunsten  anderer  zuhandeln,  das  Beste  zu  wollen,
ja  zu  vollbringen.  Damit  verbindet  sich  das  selbstgerechte  Gefühl,
  nur  von  oben  könne  der  Nutzen  aller  gefördert  werden,
niemand  wisse  besser  als  die  Obrigkeit,  was  den  Untertanen
nütze  und  schade.

Nur  leise  Linien  zeichnen  die  Grenzen  der  Staatsgewalt.
Sie  werden  gezogen  durch  das  Herkommen,  durch  religiöse
Gefühle,  die  das  Gewissen  des  Fürsten  schärfen  und  jenes  zum
Richter  seiner  Taten  machen,  und  endlich  durch  die  immer  mehr
durchdringende  Erkenntnis,  daß  die  Justiz  von  der  Staatsgewalt
  unabhängig  gestellt  werden  müsse.  Die  letzte  Stunde
der  Kabinettsjustiz  hat  geschlagen.  In  Preußen  hat  gerade
der  denkwürdige  Müller-Arnoldsche  Streitfall  Friedrich  dem
Großen  die  Veranlassung  gegeben,  die  Trennung  von  Justiz
und  Verwaltung  durchzuführen.  Man  sieht  ein,  daß  der  Richter
zwar  „im  Namen  des  Königs"  entscheiden  darf,  aber  nicht  nach
dem  Willen  und  den  Wünschen  des  Königs.  Auch  der  Staat

Stier-Somlo,  Preußisches  Staatsrecht  I.  6