82  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs-  u.  Verwaltungsgeschichte.

stellt  sich  im  wirtschaftlichen  Verkehr  auf  eine  Stufe  mit  den
Privatpersonen  und  kann  als  Fiskus  klagen  und  verklagt  werden.

Unwillkürlich  verbinden  sich  uns  mit  solchen  Betrachtungen
die  Namen  Josefs  II.  von  Osterreich,  besonders  aber  Friedrichs
des  Großen  (1740—1786).  Noch  war  Gesetz  des  Königs  Wille
allein.  Die  Rechtsprechung  aber  löste  sich,  wie  schon  angedeutet,
  von  seiner  Person.  Unauslöschlich  sind  seine  Verdienste
um  die  Justizreform.  Daß  er  sofort  bei  seinem  Regierungsantritt
  die  Tortur  abschafft,  versteht  sich  bei  seinen  Anschauungen
  von  selbst.  Das  Verbot  der  Aktenversendung,  die  Verschleppung
  und  Willkür  im  Gefolge  hatte,  folgte  bald  nach.  Jedoch
  der  König  leistet  mehr.  Nachdem  er  im  Jahre  1746  von
Kaiser  Franz  l.  für  alle  zum  Reiche  gehörigen  Länder  ein
privilegium  de  non  appellando  erhalten,  seine  Gerichte  also
von  der  Berufung  an  die  Reichsinstanzen  befreit  hatte,  begann
die  Justizreform,  deren  Ergebnis  die  Allgemeine  Gerichtsordnung
  1783  und  vor  allem  das  Allgemeine  Landrecht  von
1794  geworden  ist;  dies  ist  zwar  erst  unter  seinem  Nachfolger
veröffentlicht  worden,  trägt  aber  ganz  den  Stempel  seiner  Zeit.
Das  letztgenannte  Gesetzbuch  erklärt  alle  Rechte  und  Pflichten
des  Staats  gegen  seine  Bürger  und  Schutzverwandten  vereinigt
  in  dem  Oberhaupte  des  Staates,  das  aber  auch  Königspflichten
  hat.  Wie  hätte  das  anders  sein  können  unter  dem
König,  der  sich  als  ersten  Diener  seines  Staates  bezeichnet  hat.
Auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung  war  er  minder  glücklich.
Seit  Friedrich  Wilhelm  I.  bereitet  sich  ein  Niedergang  vor,  der
zu  einer  Vielheit  der  Behörden,  einer  Unsicherheit  der  Zuständigkeitsgrenzen
  führt.  Neben  den  Departements  des  Generaldirektoriums
  bestehen  noch  besondere  Behörden  für  Militärwesen,
  Auswärtiges,  Justiz,  Landeskultur,  Handel,  Gewerbe,
Banken  und  Postwesen,  alle  nur  in  losem  Zusammenhange
miteinander.  Und  zu  diesen  Einrichtungen  nach  dem  Realsustem
  kamen  noch  solche  nach  dem  Provinzialsystem.  So  gab