84  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

Polens  (1772)  brachte  Westpreußen  samt  dem  Ermeland,  dem
Kulmer  Land  und  der  Stadt  Elbing,  jedoch  mit  Ausnahme  der
Städte  Danzig  und  Thorn,  ferner  Großpolen  bis  zur  Netze.
Noch  Friedrich  der  Große  aber  nahm  Ostfriesland  in  Besitz
(1744)  und  einen  Teil  der  Grasschaft  Mansfeld  (1786).  Und
nun  das  Heer!  Von  83.000  Mann  bei  seinem  Regierungsantritte
  brachte  er  es  in  der  Friedenszeit  von  1763—1768  auf
200  0O00  Mann.  Das  kostete  viel  Blut  und  viel  Geld.  Aber
die  Einnahmen  stiegen  —  bei  einem  freilich  nicht  geringen
Steuerdrucke  —  von  8  Millionen  Taler  bei  Beginn  der  Regierung
  des  Königs  auf  25  Millionen  bei  seinem  Tode.  60  Millionen
  Taler  Staatsschatz  und  keine  Schulden  —  das  war  in
jenen  schweren  Zeiten  auch  eine  nicht  geringe  Tat!

Die  Morgenröte  einer  neuen  Zeit  war  im  Aufsteigen  begriffen,
  aber  die  neue  Zeit  war  noch  nicht  da.  Gewiß,  das
landständische  Wesen  schien  in  seiner  politischen  Bedeutung  endgültig
  beseitigt;  aber  der  Adel  wurde  absichtlich  bevorzugt.  An
sozialer  Stellung  sollte  er  entschädigt  werden  für  den  Verlust
seiner  politischen  Machtvollkommenheiten.  Er  schließt  sich  scharf
ab  vom  Bürgerstande,  dieser  vom  Bauernstande,  dessen  wirtschaftliche
  Unfreiheit  ebenso  durch  das  Allgemeine  Landrecht
sanktioniert  wird,  wie  die  scharfe  Gliederung  der  Stände.  Es
scheint,  als  ob  der  große  König  diejenigen  mit  dem  neuen
Stande  der  Dinge  versöhnen  wollte,  die  sein  Vater  Friedrich
Wilhelm  I.  gekränkt  und  geschädigt  hatte.  Aber  wie  Friedrich
dem  Adel  half,  so  wenig  begünstigte  er  die  Städte,  in  denen  das
Zunftwesen  bis  zur  Erstarrung  ging.  Die  Selbstverwaltung
war  zwar  vernichtet,  aber  Willkür  und  Nepotismus  blühten.
Bei  aller  Größe  die  Zeichen  des  Verfalles.

§  20.  Der  Untergang  der  altpreußischen  Monarchie.

I.  Unter  Friedrich  Wilhelm  II.  (1786—1797)  schritt  das
Verhängnis  fort.  Die  persönliche  Unfähigkeit  und  Sittenver-