88  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

beiter:  Schrötter,  Altenstein,  Vincke  und  Schoen  seien  mit
dankbarer  Ehrerbietung  genannt.  Den  Anfang  der  großen
Reform  bildete  das  Edikt  vom  9.  Oktober  1807,  das  den  erleichterten
  Besitz  und  den  freien  Gebrauch  des  Grundeigentums
  betraf.  Jeder  Einwohner  des  Staates  war  von  nun  ab
zum  Eigentum  und  zum  Pfandbesitz  von  Grundstücken  aller
Art  berechtigt,  daher  der  Edelmann  auch  zum  Besitze  nichtadeliger,
  auch  bürgerlicher  und  bäuerlicher  Güter,  der  Bürger
und  Bauer  auch  zum  Besitze  von  Rittergütern.  Ferner  wurden
alle  Schranken  beseitigt,  die  aus  dem  bisherigen  persönlichen
Stande  des  Besitzers  hergeleitet  wurden.  Der  Adel  war  berechtigt,
  ohne  alle  Nachteile  seines  Standes  bürgerliche  Gewerbe
  zu  treiben;  der  Übergang  von  dem  Bürger=  in  den
Bauernstand  war  nicht  mehr  gehemmt.  Auf  diese  Weise  ist
die  Standesschichtung  eine  andere  geworden;  die  alte  ständische
Gliederung  war  beseitigt,  die  Befreiung  des  Bauernstandes
und  des  Grundeigentums  angebahnt,  ein  gleichberechtigtes
  Bürgertum  warim  Werden  begriffen.  Vom  Martinitag
  1810  ab  sollte  es  nur  noch  freie  Leute  geben.  Bestehen
blieben  nur  noch  die  dinglichen  Belastungen  des  bäuerlichen
Besitzes  zugunsten  der  Grundherren.  Hier  greift  das  Edikt  vom
14.  September  1811  ein  zur  Regulierung  der  gutsherrlichen
und  bäuerlichen  Verhältnisse.  Es  gewährte  den  Inhabern  der
eigentümlich  besessenen  bäuerlichen  Höfe  volles  und  freies
Eigentum  an  diesen,  und  hob  alle  aus  jenem  Verhältnis  entspringenden
  persönlichen  und  sachlichen  Leistungen  und  Dienste
gegen  gewisse  Entschädigungen  für  beide  Teile  auf.  Also
fielen  auch  die  Verpflichtungen  des  Grundbesitzers  fort.  Das
sogenannte  Landeskulturedikt  vom  selben  Tage  gefiel  sich  im
wesentlichen  in  freundlichen  Ratschlägen;  die  spätere  Entwicklung
  ging  nicht  immer  in  den  Spuren  von  Stein  und  Hardenberg.
  Die  Deklaration  vom  29.  Mai  1816  hemmte  in  reaktionärer,
  die  Einziehung  der  bäuerlichen  Stellen  fördernder