Zeit  der  Wiederherstellung  des  Staates  und  der  Reformen.  89

Weise  die  Seßhaftmachung  der  ländlichen  Arbeiter.  Ahnlich
wie  das  Landeskulturedikt  von  1811  regelt  die  Verordnung
vom  7.  Juli  1821  die  Ablösung  der  Dienst-,  Geld=  und  Naturalleistungen
  von  solchen  Grundstücken,  die  eigentümlich  zu  Erbzins
  und  Erbpacht  besessen  worden  waren.  Ein  wichtiges  Gesetz
  vom  selben  Tage  ordnet  die  Gemeinheitsteilungen.  Die
volle  Durchführung  der  Grundentlastung  ist  durch  diese  und
spätere  Gesetze  erfolgt.  Ihren  Abschluß  erreicht  die  agrarische
Reformgesetzgebung  durch  das  einen  liberalen  Zug  aufweisende
Ablösungsgesetz  vom  2.  März  1850,  das  unter  Aufhebung  aller
früheren  hierüber  ergangenen  Gesetze  deren  Inhalt  zusammenfaßt.
  Durch  dieses  werden  schließlich  die  Reallasten  abgelöst,
die  gutsherrlich  bäuerlichen  Verhältnisse  endgültig  geregelt.
Dem  Beispiele  Preußens  bezüglich  der  sogenannten  Bauernbefreiung
  folgen  alle  übrigen  deutschen  Staaten.

II.  Die  zweite  große  Reform  Steins  war  die  Städteordnung
  vom  19.  November  1808,  die  den  Städten  die  volle
Freiheit  zur  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten  gewährte,
den  Zusammenhang  zwischen  den  Bürgern  und  dem  Staate
wiederherstellte.  Hatten  früher  die  Zünfte  und  Korporationen,
überhaupt  ständische  Gewalten  und  gesellschaftliche  Faktoren
(die  ratsherrlichen  Familien)  Einfluß  auf  die  Bestellung  der
Ortsobrigkeit  gehabt,  so  wird  nunmehr  eingeführt,  daß  der
Magistrat  die  Verwaltungs=  und  Vollzugsbehörde  sein  soll,
während  die  Stadtverordneten  als  kontrollierende  und  in  den
wichtigsten  Angelegenheiten  beschließende  Vertretung  der
Stadt  gedacht  sind.  Der  Magistrat  wird  von  den  Stadtverordneten
  gewählt,  die  Stadtverordneten  von  den  Gemeindebürgern.
  Auf  den  Grundlagen  dieser  Städteordnung  beruht  im
wesentlichen  bis  heute  das  preußische  Städterecht.

III.  Ein  höchst  wichtiger  Teil  der  Reform  war  die  Umschaffung
  der  Staatsverwaltung.  Zunächst  wurde  die
Zentralinstanz  geändert;  beseitigt  wird  die  geheime  Kabinetts-