92  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

Landgemeindeverfassung  kam  aber  nicht  zustande,  und  erst  der
Gesetzgebung,  die  mit  dem  Jahre  1872  einsetzt,  gelang  es,  hier
umwälzende  Neuerungen  durchzubringen.

IV.  Die  Domänen  und  die  Finanzreform.  Die  Bestimmung
  Friedrich  Wilhelms  I.  über  die  Unveräußerlichkeit
der  Domänen  ist  durch  ein  Hausgesetz  vom  17.  Dezember  1808
unter  Friedrich  Wilhelm  III.  geändert  worden,  da  die  Not  der
Zeit  auf  die  Entnahme  von  Einkünften  aus  diesen  Domänen
hindrängte.  Als  Voraussetzung  der  Veräußerung  wurde  angegeben,
  daß  sie  zulässig  sei,  wenn  die  Bedürfnisse  des  Staates,
die  Anwendung  einer  verständigen  Staatswirtschaft  eine  solche
für  das  gemeinsame  Wohl  und  das  Königliche  Haus  notwendig
und  vorteilhaft  erscheinen  lasse.  Die  sich  hieran  anschließende
Finanzreform  war  ermöglicht  durch  die  auf  Grund  der  preußischen
  Verordnung  vom  30.  Oktober  1810  gegen  Entschädigung
durchgeführte  Säkularisation  der  geistlichen  Güter,  Klöster,
Dom=  und  anderer  Stifter  usw.,  als  eine  Folge  des  Friedens
von  Lüneville  und  des  Reichsdeputationshauptschlusses  von
1803.  Die  eigentliche  Steuerreform  ist  im  Jahre  1810  vor
sichgegangen,  durch  Einführung  einer  Konsumtions=  und  Luxus-,
sowie  einer  Stempelsteuer,  nicht  minder  durch  eine  einstweilig
nicht  durchgeführte  Gewerbesteuer.  Durch  die  allerdings
übertrieben  individualistische,  gute,  historisch  bewährte  Einrichtungen
  mit  ihren  Auswüchsen  gleichzeitig  vernichtende  Gewerbeordnung
  vom  28.  Oktober  1810  wurde  das  Gewerberecht
  nach  dem  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  geregelt,  während
  es  hierzu  für  das  ganze  Deutsche  Reich  erst  auf  Grund  der
Gewerbeordnung  von  1869  kam.  In  der  altständischen  Gliederung
  hatte  jeder  Stand  seine  besondere  Steuerverfassung;
jetzt  greift  der  Grundsatz  durch,  daß  dieselben  Steuern  von
allen  Ständen  —  Adel,  Städte,  Bauern  —  gleichmäßig
  erhoben  werden  sollen.  Vorübergehende  Bedeutung
hatte  die  1812  eingeführte  Vermögens=  und  Einkommensteuer.